- Voraussetzungen
- Aufgrund des Grundsatzes der Offizialmaxime bzw. des Grundsatzes des Verfolgungszwangs sind die Strafbehörden verpflichtet,
- im Falle ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen haben,
- wenn ihnen Straftaten hinreichende Verdachtsgründe bekannt werden
- Vgl. StPO 7 Abs. 1.
- Aufgrund des Grundsatzes der Offizialmaxime bzw. des Grundsatzes des Verfolgungszwangs sind die Strafbehörden verpflichtet,
- Ausnahmen
- Die Ausnahmen vom Verfolgungszwang finden sich in folgenden Fällen:
- Ermächtigungsdelikte (StPO 7 Abs. 2)
- Antragsdelikte (StGB 30)
- Opportunitätsprinzip (StPO 8).
- Die Ausnahmen vom Verfolgungszwang finden sich in folgenden Fällen:
Art. 7 StPO Verfolgungszwang
1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2 Die Kantone können vorsehen, dass:
a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
Art. 2 StPO Ausübung der Strafrechtspflege
1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2 Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
Literatur
- SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄEHLER JUERG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, S. 15 ff.
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