- Erklärung + Arten des Opportunitätsprinzips
- Der verfahrensrechtliche Gegenpart des Legalitätsprinzips ist das Opportunitätsprinzip.
- Der Gesetzgeber hat das Legalitätsprinzip eingeschränkt durch:
- Gemässigtes Opportunitätsprinzip (StPO 8 Abs. 1)
- Relatives Bagatellprinzip (StPO 8 Abs. 2)
- Gemässigtes Opportunitätsprinzip (StPO 8 Abs. 1)
- Einstellung von Bagatellfällen, wenn geringfügig (vgl. StGB 52):
- Schuld +
- Tatfolgen
- Wiedergutmachtung: Vgl. StGB 53.
- Betroffenheit des Täters durch seine Tat: Vgl. StGB 54.
- Einstellung von Bagatellfällen, wenn geringfügig (vgl. StGB 52):
- Relatives Bagatellprinzip (StPO 8 Abs. 2)
- Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sehen gestützt auf StPO 8 Abs. 2 von einer Bestrafung ab, sofern nicht ein überwiegendes Interesse der Privatklägerschaft besteht.
- Opportunitätsprinzip im Verhältnis zum Interesse der Privatklägerschaft
- Die Privatklägerschaftsinteressen, welche einer Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung entgegenstehen können, bestehen in:
- Behandlung der Zivilforderung;
- Besonders schweren Fällen.
- Von einer Strafverfolgung kann abgesehen werden,
- wenn in einem strafrechtlichen Bagatellfall das private Interesse an der Strafverfolgung gering ist (vgl. BGer 6B_282/2013 vom 10.05.2013, Erw. 3.4.1;
- wenn die Straftat bereits vor einer ausländischen Behörde verfolgt wird oder an eine solche abgetreten ist (vgl. StPO 8 Abs. 3).
- Die Privatklägerschaftsinteressen, welche einer Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung entgegenstehen können, bestehen in:
Art. 8 StPO Verzicht auf Strafverfolgung
1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches(StGB).
2 Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:
- der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;
- eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
- eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3 Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4 Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
Literatur
- SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄEHLER JUERG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, S. 15 ff.
Judikatur
- BGer 6B_282/2013 vom 10.05.2013, Erw. 3.4.1