Für eine Geltendmachung allfälliger Ausstandsgründe muss die persönliche Zusammensetzung des Gerichts bekannt sein, dies aus folgenden Gründen:
- Verfassungsmässiger Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter
- zwar keine namentliche Richtermitteilung. aber Kenntnisnahmemöglichkeit, dass das Gericht in seiner ordentlichen Besetzung tagen wird
- o Vgl. BGer 1B_348/2011 vom 24.02.2012, Erw. 2.2
- Die Fallzuteilung sollte nach im Voraus definierten, transparenten und nachprüfbaren Kriterien erfolgen, welche das Ermessen des Präsidenten bei der Spruchkörperbesetzung in objektiver Weise einschränkt;
- o Vgl.
- Vgl. BGer 6B_1458/2017 vom 21.06.2018, Erw. 3.2.3
- BGer 1C_187/2017 vom 20.03.2018
- o Vgl.
Literatur
- SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄEHLER JUERG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, S. 30 f.
Judikatur
- Annahme der Tagung des Gerichts in ordentlicher Besetzung
- BGer 1B_348/2011 vom 24.02.2012, Erw. 2.2
- Im Voraus definierte Fall- bzw. Richter-Zuteilung
- BGer 1C_187/2017 vom 20.03.2018
- BGer 1C_327/2017 vom 20.03.2018
- Keine im Voraus definierten, transparenten und nachprüfbaren Zuteilungs-Kriterien
- BGer 6B_1458/2017 vom 21.06.2018, Erw. 3.2.3
- BGer 1C_187/2017 vom 20.03.2018
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