- Definition
- Das verfassungsmässige Recht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe, welche Richter am Entscheid mitwirkten
- Grundlagen
- Die richterliche Unabhängigkeit ergibt sich aus folgenden übergeordneten Erlassen:
- BV 29a
- BV 30 Abs. 1
- BV 191c
- EMRK 6 Ziffer 1
- Die richterliche Unabhängigkeit ergibt sich aus folgenden übergeordneten Erlassen:
- Voraussetzungen
- Das Gericht trifft die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen, wobei das Gericht unbeeinflusst ist:
- organisatorisch
- personell
- nach Ernennungsart
- nach Amtsdauer
- Schutz vor äusseren Beeinflussungen durch andere Behörden und die Parteien
- unabhängig
- unparteiisch.
- Das Gericht trifft die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen, wobei das Gericht unbeeinflusst ist:
- Richter
- Die Richter gemäss StPO haben unter dem Titel Unabhängigkeit folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Getrenntheit und Unabhängigkeit von Legislative und Exekutive
- Keine Vorbefassung
- Andere Funktion im Fall
- In den Ausstand treten
- Keine private und amtliche Vorbefassung
- Andere Funktion im Fall
- Keine Befangenheit
- Persönliche Unabhängigkeit
- Keine Bindung des Richters zu den Parteien
- Der Befangenheitsanschein, ansonsten „In den Ausstandtreten“:
- Verwandtschaft
- StGB 56
- Interessenkonflikte
- Feindschaften oder Freundschaften
- Vergangenheit
- Vorverurteilung
- Ausnahme: Ungünstige Prozessprognose
- Die Richter gemäss StPO haben unter dem Titel Unabhängigkeit folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Art. 30 BV Gerichtliche Verfahren
1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Literatur
- SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄEHLER JUERG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, S. 15 ff.