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Strafprozess / Strafverfahren

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Unabhängige und unparteiische Richter

Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Gesetzliche Richter, StPO 4, strafbare Handlungen, Strafprozess, Strafprozessrecht, Strafverfahren, Unabhängigkeit der Strafbehörden
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Definition
    • Das verfassungsmässige Recht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe, welche Richter am Entscheid mitwirkten
  • Grundlagen
    • Die richterliche Unabhängigkeit ergibt sich aus folgenden übergeordneten Erlassen:
      • BV 29a
      • BV 30 Abs. 1
      • BV 191c
      • EMRK 6 Ziffer 1
  • Voraussetzungen
    • Das Gericht trifft die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen, wobei das Gericht unbeeinflusst ist:
      • organisatorisch
      • personell
      • nach Ernennungsart
      • nach Amtsdauer
      • Schutz vor äusseren Beeinflussungen durch andere Behörden und die Parteien
      • unabhängig
      • unparteiisch.
  • Richter
    • Die Richter gemäss StPO haben unter dem Titel Unabhängigkeit folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
      • Getrenntheit und Unabhängigkeit von Legislative und Exekutive
      • Keine Vorbefassung
        • Andere Funktion im Fall
          • In den Ausstand treten
          • Keine private und amtliche Vorbefassung
      • Keine Befangenheit
        • Persönliche Unabhängigkeit
        • Keine Bindung des Richters zu den Parteien
        • Der Befangenheitsanschein, ansonsten „In den Ausstandtreten“:
          • Verwandtschaft
          • StGB 56
          • Interessenkonflikte
          • Feindschaften oder Freundschaften
        • Vergangenheit
          • Vorverurteilung
          • Ausnahme: Ungünstige Prozessprognose

Literatur

  • SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄEHLER JUERG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, S. 15 ff.

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