- Definition
- Das verfassungsmässige Recht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe, welche Richter am Entscheid mitwirkten
- Grundlagen
- Die richterliche Unabhängigkeit ergibt sich aus folgenden übergeordneten Erlassen:
- BV 29a
- BV 30 Abs. 1
- BV 191c
- EMRK 6 Ziffer 1
- Die richterliche Unabhängigkeit ergibt sich aus folgenden übergeordneten Erlassen:
- Voraussetzungen
- Das Gericht trifft die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen, wobei das Gericht unbeeinflusst ist:
- organisatorisch
- personell
- nach Ernennungsart
- nach Amtsdauer
- Schutz vor äusseren Beeinflussungen durch andere Behörden und die Parteien
- unabhängig
- unparteiisch.
- Das Gericht trifft die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen, wobei das Gericht unbeeinflusst ist:
- Richter
- Die Richter gemäss StPO haben unter dem Titel Unabhängigkeit folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Getrenntheit und Unabhängigkeit von Legislative und Exekutive
- Keine Vorbefassung
- Andere Funktion im Fall
- In den Ausstand treten
- Keine private und amtliche Vorbefassung
- Andere Funktion im Fall
- Keine Befangenheit
- Persönliche Unabhängigkeit
- Keine Bindung des Richters zu den Parteien
- Der Befangenheitsanschein, ansonsten „In den Ausstandtreten“:
- Verwandtschaft
- StGB 56
- Interessenkonflikte
- Feindschaften oder Freundschaften
- Vergangenheit
- Vorverurteilung
- Ausnahme: Ungünstige Prozessprognose
- Die Richter gemäss StPO haben unter dem Titel Unabhängigkeit folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Art. 30 BV Gerichtliche Verfahren
1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Literatur
- SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄEHLER JUERG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, S. 15 ff.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.