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Strafprozess / Strafverfahren

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Untersuchungsgrundsatz (StPO 6)

Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
StPO 6, strafbare Handlungen, Strafprozess, Strafprozessrecht, Strafverfahren, Untersuchungsgrundsatz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 6 postuliert den sog. „Untersuchungsgrundsatz“ wie folgt:

  • «Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab» (StPO 6 Abs. 1).
  • «Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.» (StPO 6 Abs. 2).

Die Strafuntersuchungsbehörden sind daher verpflichtet, von Amtes zu ermitteln:

  • Untersuchung von Amtes wegen
    • Die Ermittlung bezieht sich auf:
      • Ermittlung des deliktsrelevanten Sachverhalts
      • Ermittlung auch ohne Beweisanträge der Parteien
      • Ermittlung der für die Urteilsfindung notwendigen Tatsachen
        • Lebensumstände
        • Vorleben
        • Etc.
  • Untersuchung nach be- und entlastenden Umständen
    • Die Strafuntersuchungsbehörden
      • dürfen nicht einseitig ermitteln;
      • müssen mit gleicher Sorgfalt untersuchen,
        • nach belastenden und entlastenden Umständen.
  • Instruktionsmaxime (Grundsatz der materiellen Wahrheit)
    • Die Strafbehörden dürfen sich nicht einzig mit Parteierklärungen zufriedengeben.
    • Eine Wahrheitsfindung hat nicht um jeden Preis erfolgen:
      • Es ist das Verbot von Beweiserhebungen, welche die Menschenwürde verletzen (vgl. StPO 3 Abs. 2 lit. d) oder die verbotenen Beweiserhebungsmethoden (vgl. StPO 140) zu beachten.
  • Antizipierte Beweiswürdigung
    • Der Untersuchungsgrundsatz nach StPO 6 wird durch die sog. „antizipierte Beweiswürdigung“ beschränkt:
      • Eine willkürfreie „antizipierte Beweiswürdigung“ ist laut Bundesgericht erlaubt, wenn weiter Beweiserhebungen das bereits erstellte Ergebnis nicht ändern können (vgl. BGE 115 Ia 97).
  • Keine Beweisführung in bestimmten Fällen
    • Beweis wird nicht geführt über folgende Tatsachen:
      • Unerhebliche Tatsachen
      • Offenkundige Tatsachen
      • Der Strafbehörde bekannte oder rechtsgenügend erwiesene Tatsachen.
    • Vgl. StPO 139 Abs. 2; StPO 318 Abs. 2.
  • Abgekürztes Verfahren
    • Besondere Untersuchungsverhältnisse gelten in sog. „abgekürzten Verfahren“, bei denen das Eingestehen des wesentlichen Sachverhalts vom Beschuldigten verfahrensbedingt vorausgesetzt wird (vgl. StPO 358 ff.)

Literatur

  • SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄEHLER JUERG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, S. 15 ff.

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