Die Stundung ist eine mangels gesetzlicher Grundlage von der Lehre wenig aufbereitete und der Praxis des Rechtsalltags überlassene Thematik.
In der Geschäftspraxis wird oft zu wenig klar formuliert, so dass sich Auslegungsfragen hinsichtlich der gewollten Art und des Umfangs des „temporären Rechtsstillstands“ ergeben:
- auf Zusehen unterbleibender Forderungseinzug
- vorläufiger Klageverzicht