Die Abrede des Verbleibs einer Teilzahlung im Falle des Gläubiger-Rücktritts (vgl. OR 162)
- ist nach den Regeln über die Konventionalstrafe zu beurteilen
- kann in Bezug auf eine bereits geleistete Konventionalstrafe nachträglich herabgesetzt werden,
- wenn die Umstände, die zu einer Herabsetzung berechtigen, im Zeitpunkt der Bezahlung noch nicht bekannt waren
- wenn der Schuldner vom Gläubiger abhängig war
- Vgl. EHRAT, BSK, N 12 zu OR 163 OR; COUCHEPIN, La clause pénale, Rn 950; offengelassen: BGE 133 III 53 Erw. 3.7
Weiterführende Informationen
- Konventionalstrafe | konventionalstrafe.ch