Geldschulden
- sind ohne andere Abrede durch Barzahlung zu erfüllen;
- mittels Banküberweisung gelten dann als Erfüllung, wenn
- eine Ermächtigung des Gläubigers vorliegt;
- das Bankkonto auf der Rechnung oder in der Briefschaft erwähnt ist;
- per Einzahlung auf das Postcheckkonto des Gläubigers sind zulässig; es wird eine generelle Zustimmung des Gläubigers vermutet (BGE 55 II 200; BGE 62 III 13).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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