Bei der Abschlagszahlung (auch à conto-Zahlung genannt) leistet der Schuldner eine Teilzahlung auf eine Geldschuld. Ohne entsprechende Abrede darf der Schuldner nicht mit Teilzahlungen erfüllen. In der Praxis nimmt natürlich jeder Gläubiger lieber eine Abschlagszahlung entgegen bzw. in Kauf, anstatt auf die Bezahlung des Ausstandes zu verzichten.
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