WIR-Geld ist Buchgeld. Damit eine Zahlung oder Teilzahlung ausgeführt werden kann, müssen sowohl Schuldner als auch Gläubiger WIR-Genossenschafter oder mindestens WIR-Teilnehmer sein.
Ist der Gläubiger WIR-Genossenschafter oder –Teilnehmer, ist er vorbehältlich anderslautender Abrede verpflichtet einen Mindestbetrag in WIR an Zahlung zu nehmen. Für den übersteigenden Betrag besteht keine Annahmepflicht, zumal WIR-Geld in Anbetracht des beschränkten Teilnehmer- und Verwendungskreises gegenüber cash einen nur reduzierten Verkehrswert aufweist.
Mangels Fungibilität ist WIR oft bei zahlungsunfähigen Schuldnern noch die letzte „Liquiditätsreserve“. Der Entscheid, lieber eine WIR-Zahlung in Höhe nominalen Forderungsbetrages, aber mit reduziertem Verkehrswert – anstelle einer abzuschreibenden Forderung – entgegenzunehmen, ist Gläubigersache. In der Praxis ist anzutreffen, dass der Schuldner die Wertdifferenz durch eine WIR-Aufzahlung ausgleicht.
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