Grundsatz
- Es besteht weder für Voll- noch für Teilzeitstellen eine Pflicht die Feiertage zu entschädigen.
- Im Wochen-, Monats- oder Jahreslohn angestellte Arbeitnehmer: üblicherweise werden ihnen die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage bezahlt.
- Zu berücksichtigen sind anderslautende Bestimmungen eines GAV.
Ausnahme
- 1. August: Lohnzahlungspflicht, wenn der Bundesfeiertag auf einen Arbeitstag des betreffenden Arbeitnehmers fällt.
Im Stundenlohn angestellte Arbeitnehmer
Besteht für sog. „Stundenlöhner“ eine Lohnzahlungspflicht an Feiertagen [Beispiel: Arbeitstag Montag, für Oster- oder Pfingstmontag]?
- Grundsatz
- Keine Lohnzahlungspflicht.
- Ausnahmen
- Einzelarbeitsvertrag enthält ausdrücklich
- eine entsprechende Lohnzahlungsabrede
- eine Einsatztageabrede [zB für Montag] (Autorenansicht)
- Betriebsübung
- Gesamtarbeitsvertrag (GAV) enthält Bestimmung über Lohnzahlungspflicht [zB in jedem Falle].
- Einzelarbeitsvertrag enthält ausdrücklich
Teilzeitarbeit unregelmässig und nicht fixen Wochentagen
Diese Teilzeit-Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf
- einen zusätzlichen Freitag oder
- freie Stunden.
Betrieb mit unregelmässig arbeitenden und an fixen Wochentagen arbeitenden Teilzeit-Mitarbeitern
Es empfiehlt sich eine Gleichbehandlung der beiden Arbeitnehmer-Gruppen.
Anzahl Feiertage (inkl. 1. August), die den Vollzeitarbeitnehmern bezahlt werden : 100 x Prozentsatz des Teilzeit-Pensums = Anspruch p.a. : 12 = Anspruch pro Monat
[ev. prt für neueintretende Teilzeitarbeitnehmer: Jahresanspruch : 360 x Anstellungstages des ersten Kalenderjahres].
Beispiele
Der Vollzeitangestellte hat Anspruch auf 8 bezahlte Feiertage p.a.
Rechnung für den Teilzeitangestellten:
8 : 100 x Prozentsatz des Teilzeit-Pensums = Anspruch p.a. : 12 = Anspruch pro Monat.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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