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Teilzeitarbeit

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Sozialversicherung

Erstellungsdatum:
30.09.2008
Aktualisiert:
23.10.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

AHV/IV/EO

Grundsatz

Die AHV/IV/EO-Beiträge sind unabhängig vom Pensum geschuldet.

Ausnahme

Nebenerwerbseinkommen bis CHF 2’000 p.a.: Befreiungsmöglichkeit bei Zustimmung Arbeitnehmer und Ausgleichskasse.

ALV

Die AlV-Beiträge sind unabhängig vom Pensum geschuldet.

Berufliche Vorsorge

Versicherungsobligatorium für alle Arbeitnehmer

  • über 17 Jahre
  • mit einem Gesamt-Jahreseinkommen (von allen Arbeitgebern) von > CHF 20’880.

Nichtberufsunfälle

Arbeitszeit < als 8 Wochenstunden: Teilzeitmitarbeiter muss nicht obligatorisch für Nichtberufsunfälle versichert werden.

Familienzulagen

Massgebend ist der Beschäftigungsgrad:

  • kantonale Gesetze massgebend.
  • Wenn beide Eltern berufstätig sind, bestimmt die kantonale Gesetzgebung die Prioritätenfolge, wer die Zulagen beziehen darf.

Vorbehalt / Disclaimer

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