Gesetze
Auch für Teilzeit-Beschäftigte sind die Bestimmungen für Vollzeitarbeitsverhältnisse anwendbar, nämlich:
- Schweizerisches Obligationenrecht (OR), SR 220
- Art. 319 Abs. 2
- Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11
- Art. 1
- Allfällige Gesamtarbeitsverträge (GAV).
Normierung des Arbeitsvertrages
Es gelten die üblichen Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages (OR 319 – 343):
- Begriff und Entstehung (OR 319 – 320)
- Pflichten des Arbeitnehmers (OR 321 – 321e)
- Pflichten des Arbeitgebers (OR 322 – 330a)
- Personalfürsorge (OR 331 – 331c)
- Rechte an Erfindungen und anderen immateriellen Gütern (OR 332 – 332a)
- Übergang des Arbeitsverhältnisses (OR 333-333a)
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses (OR 334 – 334c)
- Unverzichtbarkeit und Verjährung (OR 341)
- Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts (OR 342)
- Zivilrechtspflege (OR 343)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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