Nichterbrechtliche Prozesse
Nichterbrechtliche Prozesse betreffen:
- das Klagen zur Geltendmachung von Nachlassaktiven
- das Beklagtwerden für Nachlassschulden (Erblasser-, Erbgangs- und Erbengemeinschaftsschulden)
Der Testamentsvollstrecker handelt
- v.a. für die ehemaligen Rechte und Pflichten des Erblassers
- im gemeinsamen Interesse aller Erben
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Parteistellung des Willensvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker handelt in sog. Prozesstandschaft.
Nebenparteistellung der Erben
Die Erben können als Nebenparteien in einem fremden Prozess teilnehmen und den Kläger oder den Beklagten als Streitgehilfe unterstützen, nämlich im Rahmen einer:
- Streitverkündung
- Nebenintervention
Erben als Parteien
Es besteht folgende asymetrische Situation:
- TV führt Aktivprozess
- Ausschliessliche Prozessführungsbefugnis
- TV führt Passivprozess
- Erben agieren als Streitberufene oder Nebenintervenienten
- Erben sind selber Partei
Zur Passivlegitimation ist zu bemerken:
- Gläubiger können kraft der Solidarhaftung (OR 143 ff.) jeden Erben allein für die ganze Erbschaftsschuld in Anspruch nehmen
- Es ergeben sich daher für einen Gläubiger folgende Klagemöglichkeiten
- Klage nur gegen den Willensvollstrecker
- Klage nur gegen einen Erben
- Klage gegen einzelne Erben
- Klage gegen alle Erben
- Klage gegen den Willensvollstrecker und die Erben
- Es ergeben sich daher für einen Gläubiger folgende Klagemöglichkeiten
- „Ein gegen den Willensvollstrecker gerichtetes Urteil erfasst nur die zur Erbschaft gehörenden Vermögenswerte. Der Gläubiger, der zugleich auf die unverteilte Erbschaft und auf das persönliche Vermögen eines Erben greifen möchte, muss daher sowohl gegen diesen Erben als auch gegen den Willensvollstrecker klagen, die beide passivlegitimiert sind.“ (BGE 116 II 131)
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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