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Testamentsvollstreckung / Willensvollstreckung

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Prozessführung im nichterbrechtlichen Prozess

Rechtsgebiet:
Testamentsvollstreckung / Willensvollstreckung
Stichworte:
Testamentsvollstreckung, Willensvollstreckung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nichterbrechtliche Prozesse

Nichterbrechtliche Prozesse betreffen:

  • das Klagen zur Geltendmachung von Nachlassaktiven
  • das Beklagtwerden für Nachlassschulden (Erblasser-, Erbgangs- und Erbengemeinschaftsschulden)

Der Testamentsvollstrecker handelt

  • v.a. für die ehemaligen Rechte und Pflichten des Erblassers
  • im gemeinsamen Interesse aller Erben

Weiterführende Informationen

» Zivilprozess in der Schweiz

Parteistellung des Willensvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker handelt in sog. Prozesstandschaft.

Nebenparteistellung der Erben

Die Erben können als Nebenparteien in einem fremden Prozess teilnehmen und den Kläger oder den Beklagten als Streitgehilfe unterstützen, nämlich im Rahmen einer:

  • Streitverkündung
  • Nebenintervention

Weiterführende Informationen

» Streitverkündung

» Nebenintervention

» Zivilprozess in der Schweiz

Erben als Parteien

Es besteht folgende asymetrische Situation:

  • TV führt Aktivprozess
    • Ausschliessliche Prozessführungsbefugnis
  • TV führt Passivprozess
    • Erben agieren als Streitberufene oder Nebenintervenienten
    • Erben sind selber Partei

Zur Passivlegitimation ist zu bemerken:

  • Gläubiger können kraft der Solidarhaftung (OR 143 ff.) jeden Erben allein für die ganze Erbschaftsschuld in Anspruch nehmen
    • Es ergeben sich daher für einen Gläubiger folgende Klagemöglichkeiten
      • Klage nur gegen den Willensvollstrecker
      • Klage nur gegen einen Erben
      • Klage gegen einzelne Erben
      • Klage gegen alle Erben
      • Klage gegen den Willensvollstrecker und die Erben
  • „Ein gegen den Willensvollstrecker gerichtetes Urteil erfasst nur die zur Erbschaft gehörenden Vermögenswerte. Der Gläubiger, der zugleich auf die unverteilte Erbschaft und auf das persönliche Vermögen eines Erben greifen möchte, muss daher sowohl gegen diesen Erben als auch gegen den Willensvollstrecker klagen, die beide passivlegitimiert sind.“ (BGE 116 II 131)

Weiterführende Informationen

» Zivilprozess in der Schweiz

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