Die vom Gesetzgeber den Erben zugewiesenen Teilungsbefugnisse stehen dem Testamentsvollstrecker zu.
Der Willensvollstrecker-Status derogiert von Bundesrechts wegen die Zuständigkeit von Teilungsbehörden, wo dies die Kantone vorsehen (vgl. ZGB 609 Abs. 2). In den Fällen von ZGB 609 Abs. 1 bleibt das Vertretungsrecht der Behörden jedoch unangetastet.
Art. 609 ZGB
II. Mitwirkung der Behörde
1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
2 Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.
Erbenfeststellung
Der Testamentsvollstrecker stellt aufgrund von Gesetz oder eröffneter Verfügung von Todes wegen fest,
- die Erben,
- die sonstigen Bedachten sowie
- deren Ansprüche (Quoten, Beträge etc.).
Testamentsauslegung
- Die Auslegung des Wortlautes der Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag etc.) ist nicht Sache des Testamentsvollstrecker, sondern des Richters.
- Die Erben dürfen den Testamentsvollstrecker zur Auslegung ermächtigen, und zwar durch eine Schiedsabrede.
Teilungsvorbereitung
Der Testamentsvollstrecker erledigt dabei folgendes:
- Vorbereitung der der Erbteilung vorausgehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung bei verheirateten Erblassern, die nicht dem Güterstand der Gütertrennung unterstanden
- Teilungsvorbereitung
- Aufstellung eines Teilungsplans
- Bildung der Lose, falls sich die Erben nicht einigen können
- Zuweisung bzw. Veräusserung zusammengehörender Sachen
- Zuweisung von Familienschriften und Andenken
- Bestimmung des Versteigerungszeitpunktes
TV-Kompetenzen zum Teilungsplan
Der Testamentsvollstrecker kann
- den Teilungsplan den Erben zukommen lassen, mit dem Bemerken, dass der Plan als anerkannt gelte und in Rechtskraft erwachse, falls dieser von ihnen nicht innert Frist abgelehnt werde (Empfehlung: unterschriftliche Plananerkennung!)
- den Erben aber nicht das Recht zur Beschwerde oder zur Klage entziehen.
Erbeneinigkeit
Sind sich die Erben einig, sollte der Testamentsvollstrecker den Wünschen der Erben folgen, ausser im Falle
- der Verletzung zwingenden materiellen Rechts
- des Verstosses von Anordnungen des Erblassers.
Entlastung
Die Erben-Zustimmung zum Teilungsplan entlastet den Testamentsvollstrecker von Schuld und Verantwortlichkeit!
Fortsetzung der Erbengemeinschaft
Wollen die Erben übereinstimmend nicht teilen und die Erbengemeinschaft fortsetzen (als sog. „fortgesetzte Erbengemeinschaft“), so kann ihnen der Testamentsvollstrecker die Erbteilung nicht aufzwingen.
Rechte der Erben
Die Handlungen des TV erfolgen unter Vorbehalt des Beschwerderechtes an die Aufsichtsbehörde (AB) und im Falle der Verletzung materiellen Rechts der Klage an den ordentlichen Richter.
Anrechnungswert von Grundstücken
Trotz Testamentsvollstrecker bleiben amtlich bestellte Sachverständige zuständig für die Festlegung des Anrechnungswertes von Grundstücken (vgl. ZGB 618 Abs. 1).
Art. 618 Abs. 1 ZGB
b. Schatzungsverfahren
1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.
Weiterführende Informationen
» Informationen zur Bewertung / Schätzung von Immobilien
» Immobilienschätzer | Bürgi Nägeli Rechtsanwälte