Rechtliche Amtsfähigkeit des Testamentsvollstreckers
Amtsfähig, die Funktion eines Willensvollstreckers zu übernehmen sind
- handlungsfähige natürliche Personen
- juristische Personen
- Behörden, durch den jeweiligen Amtsinhaber (» BGE 69 II 36 f.)
Im Einzelnen sind dies:
- Urkundsbeamter
- Rechtsanwalt (Hausanwalt)
- Mehrere Personen
- in Kollektivfunktion
- für Teilbereiche, zB nach ihren besonderen Befähigungen
- Erben, Bedachte und Verwandte
- Alleinerben (macht nur bei Anfechtungsgefahr Sinn)
- andere Bedachte (Achtung: Interessenkonfliktgefahr)
- ein Zeuge
- ein in ZGB 503 Abs. 2 genannter Verwandter
Fachliche Qualifikationen des TV
Die Anforderungen an den Willensvollstrecker sind je nach Vermögen und ehem. Funktion des Erblassers unterschiedlich
- Rechtskenntnisse
- Bei Unternehmern als Erblasser:
- Denkweise eines Unternehmers
- Führungserfahrung
- Betriebs- und finanz-wirtschaftliche Kenntnisse
- Bei Kapitalanlegern als Erblasser:
- Denkweise eines Kapitalanlegers
- Erfahrung im Umgang mit Banken und Vermögensverwaltern
- Kenntnisse in Zusammenhang mit Anlagestrategien, Anlagemöglichkeiten und Diversifikation bzw. Risikominimierung.
Der Willensvollstrecker wird mit den gleichen Verhältnissen und Widerwärtigkeiten wie der Erblasser konfrontiert sein. Von ihm ist daher ein gewisses Stehvermögen
Weiterführende Informationen
» Anlegerschutz: Anlagestrategie
» Präventionsberatung: Risikomanagement
Ethische Qualifikationen des Testamentsvollstreckers
Da dem Willensvollstrecker ein fremdes Vermögen anvertraut wird und er als Vertreter des Nachlasses auftreten darf und muss, sind an ihn auch ethische Anforderungen zu stellen:
- Loyalität zum Erblasser und zu seinem Testament
- Integrität und Ehrlichkeit
- Respekt und Distanz zu den Erben
- Verantwortungsbewusstsein
- Beachtung der eigenen Grenzen
- Beachtung von Interessentenkonflikten
- Beizug von Fachberatern, wenn dem Testamentsvollstrecker Spezial-know how fehlt
Erbrechtsberater als Hilfsperson
Der Willensvollstrecker hat die Möglichkeit für verfahrensmässige Spezialthemen und –fragen einen externen Berater beizuziehen, der ihm in Verfahrensfragen als
Bei externer Thematik oder Vertretung empfiehlt es sich, den Erbrechtsberater auf Mandatsbasis zu engagieren; so werden beidseits, d.h. auf Seiten des Testamentsvollstreckers und des Erbrechtsberaters, klare Rechte und Pflichten festgesetzt; es wird dadurch auch eher das Willensbildungs- und Mandatsführungs-Prozedere gewahrt:
- Analyse – Instruktion – Entscheid (ev. unter Einbeziehung der Erben) – Umsetzung.
Interessenkonflikte
Der Testamentsvollstrecker hat die allgemeinen Ablehnungs- und Ausstandsgründe wie Sie im Zivilprozessrecht bekannt sind und für eine Willensvollstrecker-Stellung relevant sein können, zu beachten (vgl. ZPO 47).
Ausstandsfälle
Der Testamentsvollstrecker tritt unseres Erachtens in den (partiellen) Ausstand, wenn er
- in der Sache ein persönliches Interesse hat:
- Testamentsvollstrecker war Vertragspartner des Erblasser; Vertrag noch nicht erfüllt
- Selbsteintritt
- Mehrfachvertretung
- Erbe oder Vermächtnisnehmer
- Ehepartner
- je nach Güterstand und Bezugspunkte Dauerausstand möglich
- Konflikt-Hauptpunkt bei allen Güterständen ausser Gütertrennung: güterrechtliche Auseinandersetzung
- Vor- und Nacherbe
- Inventar- und Abgrenzungspflicht
- Ehepartner
- Nachlassgläubiger oder Nachlassschuldner
- die Unternehmensnachfolge letztwillig bewerkstelligen soll und
- eine Organfunktion im Nachlassunternehmen inne hatte und hat
- Mitgesellschafter im Nachlassunternehmen ist
- aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
Konfliktgefahren bei grossen Vermögen
Der Testamentsvollstrecker wird Gefahren ausgesetzt, die dem Erblasser geläufig waren. Gerade bei grossen Vermögen gibt es immer eine Schar von Schmarotzern, „Trittbrettfahrern“ oder eine Entourage, die den Testamentsvollstrecker in einen Interessenwiderstreit bringen können, der sich zum Nachteil des Nachlasses auswirken kann.