Der Testamentsvollstrecker ist verantwortlich für sorgfältige und getreue Ausführung der ihm übertragenen Testamentsvollstrecker-Funktion (vgl. OR 394 ff.).
Zieht der Testamentsvollstrecker externe Berater bei, so ist er verantwortlich für
- die gehörige Auswahl und Instruktion des Dritten
- die Handlungen von Hilfspersonen, als ob es seine eigenen Handlungen wären (OR 399)
- unangebrachte Verfügungen
- unerlaubte Handlungen (OR 41 ff.).
Bei der Haftung ist zu berücksichtigen, dass das „Amt“ des Testamentsvollstreckers nicht unentgeltlich ist.
Literatur
- KÜNZLE RAINER, Berner Kommentar, ZGB 517 – 518
- ITEN MARC ANTONIO, Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers, Sorgfaltspflichten und andere ausgewählte Rechtsprobleme, 2012
Judikatur
- BGE 144 III 217 (BGer 5A_363/2017 vom 22.02.2018) ( Quotenvermächtnisnehmerin kann Willensvollstreckerhonorar nicht mittels Verantwortlichkeitsklage gegen den Willensvollstrecker prüfen lassen, wenn er nicht persönlich zur Vermächtnisausrichtung verpflichtet ist)
Weiterführende Informationen
- www.unerlaubte-handlung.ch
- www.staatshaftung.ch (in Kantonen, wo die Erbteilung von Amtes wegen erfolgt)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.