Die Überschuldungsanzeige ist die Mitteilung des obersten Führungsorgans einer Gesellschaft oder bei dessen Weigerung der Revisionsstelle an den Konkursrichter, dass der Verlust grösser ist als das Gesellschaftskapital und die Reserven zusammen und dass das Fremdkapital durch die Aktiven weder zu Fortführungs- noch zu Liquidationswerten gedeckt ist (OR 725 II).
Ist der Verlust grösser als die Wertquote des Eigenkapitals, |
Ist der Verlust grösser als der Wert der Aktiven, |
ist die Gesellschaft überschuldet |
Art. 725 OR
VII. Kapitalverlust und Überschuldung
1. Anzeigepflichten
1 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen.
2 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.
3 Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle.
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