Es muss eine Überschuldung vorliegen (Aktiven < Fremdkapital). Allfällige Sanierungsmassnahmen müssen gescheitert oder zum Vornherein aussichtslos sein.
In diesem Fall sind die Gesellschaftsorgane unter persönlicher Verantwortlichkeit verpflichtet, die Bilanz beim Richter zu deponieren und eine Überschuldungsanzeige abzugeben.
Zulässigkeit
Eine Überschuldungsanzeige ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig und nur für die vom Gesetz vorgesehen Rechtseinheiten. Eine Überschuldungsanzeige ist nur zulässig für:
AG / Kommandit-AG
GmbH
Genossenschaft
Stiftung
Hinweis:
Für alle anderen Rechtseinheiten ist eine Überschuldungsanzeige nicht möglich. Für die Rechtsformen der Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft und des Vereins ist eine Insolvenzerklärung zu prüfen.
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