Die Überschuldungsanzeige ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn eine Überschuldung vorliegt. Im Gegensatz dazu ist die Insolvenzerklärung freiwillig und kann sowohl bei einer Überschuldung als auch in anderen Fällen der Zahlungsunfähigkeit abgegeben werden.
Insolvenzerklärung
Die Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz einer Gesellschaft kann bereits bei Vorliegen einer Unterbilanz (Verlust < ½ Aktienkapital + Reserven) oder einem Kapitalverlust (OR 725 I) geben sein. In diesen Fällen kann keine Überschuldungsanzeige abgegeben werden. Soll die Gesellschaft nicht weitergeführt werden, kann eine Insolvenzerklärung im Sinne von SchKG 191 in Betracht kommen.
Gegenüberstellung Überschuldungsanzeige
In der folgenden Darstellung werden Insolvenzerklärung und Überschuldungsanzeige gegenübergestellt. Zu beachten ist, dass diese Darstellung lediglich allgemeiner Art ist und für jede Gesellschaftsform die einzureichenden Unterlagen unterschiedlichen Anforderungen genügen müssen. Die wesentlichen Unterschiede sind hervorgehoben.
Insolvenzerklärung
Überschuldungsanzeige
Zulässigkeit
Privatpersonen
Alle juristischen Personen
AG / Kommandit-AG
GmbH
Genossenschaft
Stiftung
Verein
Alle Personengesellschaften (ausser einfache Gesellschaft)
AG / Kommandit-AG
GmbH
Genossenschaft
Stiftung
Pflicht
Keine Pflicht zur Insolvenzerklärung
Pflicht zur Überschuldungsanzeige bei Vorliegen einer Überschuldung
Erforderliche Unterlagen
ausdrückliche Insolvenzerklärung einer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Person
Gesellschafterbeschluss, in welchem die Gesellschafter
die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft feststellen
die Abgabe der Insolvenzerklärung beim Konkursrichter beschliessen
das oberste Organ der Gesellschaft beauftragen, beim Konkursrichter die Auflösung der Gesellschaft infolge Zahlungsunfähigkeit zu beantragen,
Bilanz und Erfolgsrechnung
aktuellen Handelsregisterauszug
ausdrückliche Überschuldungsanzeige, unterzeichnet von einem vertretungsberechtigten Gesellschafter
Mehrheitsbeschluss des obersten Geschäftsführungsorgans zur Anzeige der Überschuldung
von einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer unterzeichnete Zwischenbilanzenje mit Anhang (OR 663b)
zu Veräusserungswerten
zu Liquidationswerten
Bericht eines zugelassenen Revisors über die Prüfung der einzureichenden Zwischenbilanzen mit Anhang
aktuellen Handelsregisterauszug
Kosten
Das Verfahren ist kostenpflichtig
Das Verfahren ist vom Gesuchsteller zu finanzieren.
Das Verfahren ist kostenlos
Allerdings fallen Kosten für die Erstellung der Zwischenbilanzen und deren Prüfung an
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.