Überschuldungsanzeige
Die Überschuldungsanzeige ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn eine Überschuldung vorliegt. Im Gegensatz dazu ist die Insolvenzerklärung freiwillig und kann sowohl bei einer Überschuldung als auch in anderen Fällen der Zahlungsunfähigkeit abgegeben werden.
Insolvenzerklärung
Die Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz einer Gesellschaft kann bereits bei Vorliegen einer Unterbilanz (Verlust < ½ Aktienkapital + Reserven) oder einem Kapitalverlust (OR 725 I) geben sein. In diesen Fällen kann keine Überschuldungsanzeige abgegeben werden. Soll die Gesellschaft nicht weitergeführt werden, kann eine Insolvenzerklärung im Sinne von SchKG 191 in Betracht kommen.
Gegenüberstellung Überschuldungsanzeige
In der folgenden Darstellung werden Insolvenzerklärung und Überschuldungsanzeige gegenübergestellt. Zu beachten ist, dass diese Darstellung lediglich allgemeiner Art ist und für jede Gesellschaftsform die einzureichenden Unterlagen unterschiedlichen Anforderungen genügen müssen. Die wesentlichen Unterschiede sind hervorgehoben.
Insolvenzerklärung | Überschuldungsanzeige | |
---|---|---|
Zulässigkeit |
|
|
Pflicht | Keine Pflicht zur Insolvenzerklärung | Pflicht zur Überschuldungsanzeige bei Vorliegen einer Überschuldung |
Erforderliche Unterlagen |
|
|
Kosten |
|
|
Zuständigkeit | Konkursrichter am Wohnsitz bzw. Sitz | Konkursrichter am Sitz |
Verfahren | i.d.R. mündliches Verfahren | i.d.R. schriftliches Verfahren |
Diese Gegenüberstellung finden Sie auch als PDF unter Download:
» Übersicht: Überschuldungsanzeige / Insolvenzerklärung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.