Überschuldungsanzeige
Die Überschuldungsanzeige ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn eine Überschuldung vorliegt. Im Gegensatz dazu ist die Insolvenzerklärung freiwillig und kann sowohl bei einer Überschuldung als auch in anderen Fällen der Zahlungsunfähigkeit abgegeben werden.
Insolvenzerklärung
Die Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz einer Gesellschaft kann bereits bei Vorliegen einer Unterbilanz (Verlust < ½ Aktienkapital + Reserven) oder einem Kapitalverlust (OR 725 I) geben sein. In diesen Fällen kann keine Überschuldungsanzeige abgegeben werden. Soll die Gesellschaft nicht weitergeführt werden, kann eine Insolvenzerklärung im Sinne von SchKG 191 in Betracht kommen.
Gegenüberstellung Überschuldungsanzeige
In der folgenden Darstellung werden Insolvenzerklärung und Überschuldungsanzeige gegenübergestellt. Zu beachten ist, dass diese Darstellung lediglich allgemeiner Art ist und für jede Gesellschaftsform die einzureichenden Unterlagen unterschiedlichen Anforderungen genügen müssen. Die wesentlichen Unterschiede sind hervorgehoben.
Insolvenzerklärung | Überschuldungsanzeige | |
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Zulässigkeit |
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Pflicht | Keine Pflicht zur Insolvenzerklärung | Pflicht zur Überschuldungsanzeige bei Vorliegen einer Überschuldung |
Erforderliche Unterlagen |
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Kosten |
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Zuständigkeit | Konkursrichter am Wohnsitz bzw. Sitz | Konkursrichter am Sitz |
Verfahren | i.d.R. mündliches Verfahren | i.d.R. schriftliches Verfahren |
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» Übersicht: Überschuldungsanzeige / Insolvenzerklärung
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