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Überstunden und Überzeit

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Ausgangslage

Rechtsgebiet:
Überstunden und Überzeit
Stichworte:
Überstunden, Überzeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Überstunden-Arbeit

  • wird im Schweizerischen Obligationenrecht geregelt (OR 321c);
  • ist Überschreitung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit;
  • kann geregelt werden:
    • Meldepflichten
      • Überstundenbedarf
      • Überstundenzeiten
      • Verfall bei Meldemissachtung
    • Verzichte
      • Entschädigungs-Verzicht
        • Voraus-Verzicht
        • Verzicht nach Anspruchsentstehung erst 1 Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (OR 341 Abs. 1) zulässig
      • Verzicht auf Zuschlag
    • Entschädigungsmass
      • nur Normallohn (ohne Zuschlag)
      • Lohn + 25 % Zuschlag
      • höherer Zuschlag
    • Kompensation von Freizeit gleicher Dauer;
  • kann abgegolten werden durch:
    • Freizeit-Kompensation
    • Entschädigung
      • exklusive Entschädigungspflicht, wenn nichts vereinbart wurde (kein Voraus-Entschädigungsverzicht, keine Freitzeit-Kompensation).

Überzeit-Arbeit

  • wird im Arbeitsgesetz behandelt (ArG 9 ff.);
  • ist Überschreitung der arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeit;
  • sind zwingend zu entschädigen (Lohn + 25 % Zuschlag);
  • entsteht nicht bei «höheren leitenden Angestellten».

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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