Überstunden-Arbeit
- wird im Schweizerischen Obligationenrecht geregelt (OR 321c);
- ist Überschreitung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit;
- kann geregelt werden:
- Meldepflichten
- Überstundenbedarf
- Überstundenzeiten
- Verfall bei Meldemissachtung
- Verzichte
- Entschädigungs-Verzicht
- Voraus-Verzicht
- Verzicht nach Anspruchsentstehung erst 1 Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (OR 341 Abs. 1) zulässig
- Verzicht auf Zuschlag
- Entschädigungs-Verzicht
- Entschädigungsmass
- nur Normallohn (ohne Zuschlag)
- Lohn + 25 % Zuschlag
- höherer Zuschlag
- Kompensation von Freizeit gleicher Dauer;
- Meldepflichten
- kann abgegolten werden durch:
- Freizeit-Kompensation
- Entschädigung
- exklusive Entschädigungspflicht, wenn nichts vereinbart wurde (kein Voraus-Entschädigungsverzicht, keine Freitzeit-Kompensation).
Überzeit-Arbeit
- wird im Arbeitsgesetz behandelt (ArG 9 ff.);
- ist Überschreitung der arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeit;
- sind zwingend zu entschädigen (Lohn + 25 % Zuschlag);
- entsteht nicht bei «höheren leitenden Angestellten».
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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