FAQ Überstunden / Überzeit | ||
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Nr. |
Frage |
Antwort |
1 |
Besteht eine Pflicht zur Leistung von Überstunden? |
Ja |
2 |
Kann die Anordnung der Überstunden auch konkludent erfolgen? |
Ja |
3 |
Wie ist vorzugehen, wenn der Arbeitgeber das Visieren der geleisteten Überstunden verweigert? |
Kopien der eingelieferten Arbeitsrapporte oder Stempelkarten behalten; Schriftliche Bestätigung von Arbeitskollegen (Zeugen) verfassen lassen; Arbeitgeber schriftlich zur Aussprache bzw. zur Nennung des Verweigerungsgrundes auffordern |
4 |
Kann der Arbeitgeber die Kompensation von Überstunden durch Freizeit erzwingen? |
Ursprüngliche Kompensationsvereinbarung: Ja Nachträgliche Kompensationsvereinbarung: grundsätzlich Nein; Ausnahme: bei langer Freistellungsdauer ist Kompensationsanordnung des Arbeitgebers zulässig |
5 |
Wie wird die Auszahlung des Überstunden-Guthabens durchgesetzt? |
Durch Zivilprozess und, da es sich um eine Geldforderung handelt, Urteilsvollstreckung nach SchKG |
6 |
Ist die nachträgliche Einforderung des Überstundenzuschlags von mind. 25 % zulässig? |
Ja, binnen der Verjährungsfrist von 5 Jahren |
7 |
Können geleistete Überstunden ohne Gegenleistung in Zeit oder Geld verfallen? |
Ja, nach 5 Jahren durch Verjährung |
8 |
Nicht jede Überstundenarbeit ist Überzeitarbeit: Ist dies richtig? |
Ja. Überzeit liegt vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird |
9 |
Kann auf den Überzeitzuschlag von 25 % verzichtet werden? |
Der Lohnzuschlag ist zwingend (BGE 126 III 337) |
10 |
Kann auch bei Überzeit ein Freizeitausgleich stattfinden? |
Ja. Im gegenseitigen Einvernehmen (ArG 13 Abs. 2) |
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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