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Überstunden und Überzeit

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Überstundenarbeitsverweigerung

Rechtsgebiet:
Überstunden und Überzeit
Stichworte:
Überstunden, Überzeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Leistungsverweigerung

Verweigert der Arbeitnehmer trotz Notwendigkeit, Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit, also zu Unrecht, die Überstunden-Leistung, so begeht er eine Pflichtverletzung:

  • Verletzung der Arbeitspflicht
  • Verletzung der Treuepflicht.

Es stellt sich für den Arbeitgeber die Frage nach der angemessenen Sanktion.

Sanktionen

Die zu unrecht verweigerte Überstundenarbeit durch den Arbeitnehmer gibt dem Arbeitgeber folgende Möglichkeiten:

  • Ordentliche Kündigung (OR 336)
    • Vermeidung des Streits zur Frage des wichtigen Grunds bei fristloser Entlassung
    • gewährleistet eher eine unstreitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses als die fristlose Entlassung
  • Fristlose Entlassung (OR 337 Abs. 1)
    • bei beharrlicher Weigerung
    • als schärfste Sanktion des Arbeitsrechts (ultima ratio)
    • Judikatur: BJM 1974, S. 255
  • Schadenersatz
    • Arbeitgeber muss die Schadenersatz-Voraussetzungen nachweisen:
      • Schaden
      • Pflichtverletzung (zu unrecht verweigerte Überstundenarbeit)
      • Verschulden
      • Kausalzusammenhang
      • Besonderer weiterer Nachweis,
        • dass er einen andern Arbeitnehmer nicht ohne Nachteil mit der Überstundenarbeit betrauen konnte
    • Arbeitnehmer hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Keine Sanktionen

  • zu gewärtigen hat, wer Überstundenarbeit verweigert, die dem Arbeitgeber zu fordern öffentlich-rechtlich verboten ist!

Weiterführende Informationen

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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