Die Gerichtspraxis
- begnügt sich nicht mit der objektiven Feststellung der Mittellosigkeit
- überprüft die Gründe die zur Mittellosigkeit führten.
Der ersuchenden Partei wird das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung nur gewährt, wenn
- ihre Mittellosigkeit nicht verursacht wurde
- durch ihren Lebenswandel
- durch ihren unangemessenen Aufwand
- durch Arbeitsscheu (Der Faule hat keinen Anspruch auf UP).
- sie alles unternommen hat, um die für den Prozess erforderlichen Mittel beizubringen
- durch Geltendmachung der
- Beitragspflicht des Ehegatten
- familienrechtlichen Unterstützungsansprüche
- was angenommen wird, wenn sie die Mittel der Schulden-Abtragung vorerst für die Sicherung der Prozesskosten einsetzt und dies trotzdem nicht ausreicht.
- durch Geltendmachung der
Das Thema Mittellosigkeit wird entlang foglender Unterpunkte abgehandelt:
- Massgebendes Einkommen und Vermögen
- Effektivitätsgrundsatz
- Relevantes Einkommen
- Anrechenbares Vermögen
- Notwendiger Bedarf (Notbedarf)
- Prozessuales Zwangsbedarf
- Die Bedarfspositionen
- Zuschlag zum prozessualen Zwangsbedarf
- Aktivsaldo und mutmassl. Prozesskosten
- Einkommensüberschuss
- Vermögensüberschuss
- Nicht gegebene Mittellosigkeit