Voraussetzungen
Nach OR 55 haftet der Geschäftsherr ohne Verschulden für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung verursacht haben.
Der Geschäftsherr trägt eine sogenannte verschuldensunabhängige Kausalhaftung für seine Arbeitnehmer und anderen Hilfspersonen. Es genügt, dass der Arbeitnehmer den Schaden adäquat kausal verursachte.
Voraussetzungen sind im Einzelnen:
- Schaden
- Kausalzusammenhang
- Widerrechtlichkeit
- Ein Unterordnungsverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Hilfsperson. Dieses liegt regelmässig nicht vor, wenn die «Hilfsperson» selbständiger Unternehmer ist.
- Eine Ausübung dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtungen: Schädigung bei Gelegenheit der Verrichtung genügt nicht!
Das Überordnungsverhältnis ist das entscheidende Kriterium der Geschäftsherrenhaftung. Der Geschäftsherr kann sich von seiner Haftung jedoch befreien.
Haftungsbefreiung
Der Geschäftsherr kann sich von der Haftung befreien, indem er beweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt zur Vermeidung eines schädigenden Eingriffs aufgewendet hat. Als Sorgfaltspflichten fallen in Betracht:
- Sorgfalt in der Auswahl der Hilfsperson
- Sorgfalt in der Instruktion und in den Weisungen
- Sorgfalt in der Beaufsichtigung, Kontrolle und Überwachung der Hilfsperson.
- Sorgfalt bei der Organisation der Arbeit und des Unternehmens
Der Geschäftsherr haftet nicht, wenn er beweist, dass er in diesen Punkten alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet hat.
Regressrecht
Der Geschäftsführer kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist (OR 55 II). Trifft die Hilfsperson ein Verschulden, so wird der Geschäftsherr schon aus seiner vertraglichen Beziehung zur Hilfsperson ein Regressrecht geltend machen können (so beim Arbeitsvertrag: OR 321 e – Arbeitnehmerhaftung; beim Auftrag: OR 398)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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