OR 52 gibt schliesslich Gründe an, welche die widerrechtliche Handlung rechtfertigen.
Die Notwehr (Abs. 1) umschreibt eine Verteidigung gegen die Rechtsgüter der widerrechtlich angreifenden Person. Zu den Voraussetzungen einer berechtigten Notwehr kann auf StGB 15 verwiesen werden. Wie im Strafrecht, ist der Notwehrexzess auch in der Haftungsfrage nicht rechtmässig; so muss die Verhältnismässigkeit der Abwehr gewährt bleiben.
Der Notstand (Abs. 2) setzt voraus, dass unmittelbar eine Rechtsgutsverletzung droht. Dies kann durch eine Person oder durch ein Ereignis sein. Auch muss die Notstandshandlung verhältnismässig sein, sprich einen angemessenen Eingriff in fremde Rechtsgüter darstellen (vgl. StGB 17). Schliesslich darf eine Notstandshandlung nur dann vorgenommen werden, wenn es keinen anderen Ausweg gibt.
Die Selbsthilfe (Abs. 3) beschreibt die Sicherung eines Rechts durch Eigenmacht; diese ist grundsätzlich verboten. Nach OR 52 Abs. 3 ist sie nur erlaubt, wenn ein berechtigter und klagbarer Anspruch gefährdet ist oder die Gefahr besteht, dass die Geltendmachung eines solchen Anspruches wesentlich erschwert wird. Rechtmässig ist sie nur, wenn amtliche Hilfe nicht rechtszeitig eintreffen kann und sie mit adäquaten Mitteln erfolgt.
Ein wesentlicher Rechtfertigungsgrund aus der Praxis ist die Einwilligung des Verletzten. Sie ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und grundsätzlich widerruflich, bis der zugewilligte Eingriff erfolgt, setzt in der Regel Handlungsfähigkeit voraus und darf nicht gegen die guten Sitten verstossen.
Schliesslich können auch öffentliche Amtshandlungen bei berechtigten Interessen eine unerlaubte Handlung rechtfertigen.