Bei der Fusion besteht folgender Arbeitnehmerschutz:
- Uebergang des Arbeitsvertrages mit allen Rechten und Pflichten auf den übernehmenden Rechtsträger,
- sofern der Arbeitnehmer dies nicht ablehnt (vgl. OR 333)
- Ausschluss der Solidarhaftung für solche Fälle (vgl. OR 333b, letzter Satz)
- Recht auf Sicherstellung der Forderungen aus Arbeitsvertrag (FusG 27 Abs. 2 i.V.m. 25 FusG)
- ehem. persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre, Kollektivgesellschafter) haften für die Arbeitnehmerforderungen aus der Zeit vor der Umstrukturierung weiterhin persönlich (FusG 27 Abs. 3)
- Recht auf Konsultation der Arbeitnehmervertretung beim übertragenden und übernehmenden Rechtsträger (OR 333a; FusG 28 Abs. 1).
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, II. Fusion, S. 868 / Rz 24 f
Judikatur
- BGE 129 III 335, Erw. 5
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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