Bei der Fusion besteht folgender Arbeitnehmerschutz:
- Uebergang des Arbeitsvertrages mit allen Rechten und Pflichten auf den übernehmenden Rechtsträger,
- sofern der Arbeitnehmer dies nicht ablehnt (vgl. OR 333)
- Ausschluss der Solidarhaftung für solche Fälle (vgl. OR 333b, letzter Satz)
- Recht auf Sicherstellung der Forderungen aus Arbeitsvertrag (FusG 27 Abs. 2 i.V.m. 25 FusG)
- ehem. persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre, Kollektivgesellschafter) haften für die Arbeitnehmerforderungen aus der Zeit vor der Umstrukturierung weiterhin persönlich (FusG 27 Abs. 3)
- Recht auf Konsultation der Arbeitnehmervertretung beim übertragenden und übernehmenden Rechtsträger (OR 333a; FusG 28 Abs. 1).
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, II. Fusion, S. 868 / Rz 24 f
Judikatur
- BGE 129 III 335, Erw. 5
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Teilzahlungen / RatenzahlungenÜberblick Teilzahlungen / RatenzahlungenAutoren:AnleihensobligationEinleitung zur AnleihensobligationAutoren:Nachlassverfahren / Nachlassstun...Einleitung zum Nachlassverfahren / Nachlas...Autoren:KollokationsklageEinleitung zur KollokationsklageAutoren:Schulderlass / ForderungsverzichtEinleitung zum Schulderlass / Forderungsve...Autoren:StillhalteabkommenEinleitung zum Stillhalteabkommen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht