Dem Fusionsrecht liegen folgende Motive zu Grunde:
- Strukturanpassung
- Erleichterung der Unternehmenssanierung
Vorbehalten blieben jedoch:
- Die Interessen der Gläubiger, nämlich
- Recht auf Sicherstellung (FusG 25, FusG 46 und FusG 75 Abs. 3)
- Solidarische Weiterhaftung des übertragenden Rechtsträgers (FusG 47 und FusG 75 Abs. 1)
- Fortbestand der persönlichen Haftung von Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers (FusG 26 i.V.m. FusG 48, FusG 68 Abs. 1 und FusG 75 Abs. 1)
- Die für den Erwerber geltende Solidarhaftung für Forderungen der Arbeitnehmer (OR 333)
- Die von der Betriebsgrösse abhängenden Regeln zur Massenentlassung (OR 335i Abs. 1 und 2) und zur Sozialplanpflicht (OR 335h – OR 335k):
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