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Unternehmensfusion

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Rechtsschutz

Rechtsgebiet:
Unternehmensfusion
Stichworte:
Unternehmensfusion
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Gesellschafter haben drei Möglichkeiten, die Fusion anzufechten:

Literatur

  • NUSSBAUMER ANNEMARIE, Die Anfechtung von Umstrukturierungsbeschlüssen nach Art. 106 und 107 Fusionsgesetz am Beispiel der Aktiengesellschaft, Diss. Zürich 2012
  • MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, II. Fusion, S. 875 ff. / Rz 46 ff.

Klage auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte

  • Aktivlegitimation: Jeder an einer Fusion beteiligte Gesellschafter des übertragenden oder des übernehmenden Rechtsträgers.
  • Passivlegitimation: Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger)
  • Beginn der Klagefrist: Veröffentlichung der Fusion im SHAB (amtl. Publ.)
  • Dauer: 2 Monate
  • Rechtsbegehren: Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung, sofern die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt wurden oder die Abfindung nicht angemessen ist.
  • Kostentragung: Durch übernehmenden Rechtsträger (FusG 105 Abs. 3 Satz 1).

Anfechtungsklage

  • Aktivlegitimation: Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger, die dem betreffenden Umstrukturierungsbeschluss nicht zugestimmt haben.
  • Passivlegitimation:Gesellschaft, deren Generalversammlung oder Gesellschafter den Umstrukturierungsbeschluss gefasst haben.
    • Ist die betreffende Gesellschaft aufgelöst und im HR gelöscht, darf der übernehmende Rechtsträger eingeklagt werden.
    • Mehrere übernehmende Rechträger sind notwendigerweise gemeinsam einzuklagen.
  • Beginn der Klagefrist: Veröffentlichung der Fusion im SHAB (amtl. Publ.)
  • Dauer: 2 Monate
  • Rechtsbegehren:
    • Verletzung der Fusionsvorschriften
      • Behebbare Mängel
      • Nicht behebbare Mängel
    • vgl. im Übrigen FusG 107
    • VM: Handelsregistersperre (HRegV 162).
  • Kostentragung: keine Gesetzesbestimmung im FusG / individuell.

Verantwortlichkeitsklage

Die persönliche Verantwortlichkeit der mit der Fusion befassten Personen nach FusG 108 ist der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nachgebildet:

  • Aktivlegitimation:
    • die einzelnen Rechtsträger
    • deren Gesellschafter
    • die Gläubiger
  • Passivlegitimation: alle mit der Umstrukturierung befassten Personen bzw. mit der Prüfung der Umstrukturierung betrauten Personen
  • Verjährung: OR 760
  • Haftungsvoraussetzungen:
    • Pflichtverletzung durch Personen, den das FusG Pflichten auferlegt
    • Mittelbarer oder unmittelbarer Schaden
    • Adäquater Kausalzusammenhang zur Pflichtverletzung
    • Verschulden der verantwortlichen Person.
  • Varia:
    • Kostentragungsregelung: vgl. OR 756
    • Solidarität: vgl. OR 759
    • Entlastungsbeschluss:
      • fraglich, ob möglich, da in FusG kein Verweis auf OR 758
      • Zustimmung zu Décharge-Erklärung würde im Anwendungsfall Verzicht auf Klagerecht bedeuten; vgl. aber auch OR 758 Abs. 2.

Literatur

  • CATHOMAS LINUS / VON DER CRONE HANS CASPAR, SZW 2016, S. 532 ff.
  • HARI OLIVIER, Droit des sociétés en 2016 – quo vadis?, in: REPRAX 2017, S. 64 f.

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