Die Gesellschafter haben drei Möglichkeiten, die Fusion anzufechten:
- Klage auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte (FusG 105 Abs. 1)
- Anfechtungsklage (FusG 106)
- Verantwortlichkeitsklage (FusG 108).
Literatur
- NUSSBAUMER ANNEMARIE, Die Anfechtung von Umstrukturierungsbeschlüssen nach Art. 106 und 107 Fusionsgesetz am Beispiel der Aktiengesellschaft, Diss. Zürich 2012
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, II. Fusion, S. 875 ff. / Rz 46 ff.
Judikatur
- BGE 135 III 603, Erw. 2.4
- BGE 134 III 255, Erw. 2.4 f.
- BGer 4A_96/2011 vom 20.09.2011, Erw. 5.4
- BGer 4A_100/2015 vom 17.08.2015, Erw. 3
- BGer 4A_547/2011 vom 16.02.2012, Erw. 4.3
Weiterführende Informationen
Klage auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
- Aktivlegitimation: Jeder an einer Fusion beteiligte Gesellschafter des übertragenden oder des übernehmenden Rechtsträgers.
- Passivlegitimation: Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger)
- Beginn der Klagefrist: Veröffentlichung der Fusion im SHAB (amtl. Publ.)
- Dauer: 2 Monate
- Rechtsbegehren: Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung, sofern die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt wurden oder die Abfindung nicht angemessen ist.
- Kostentragung: Durch übernehmenden Rechtsträger (FusG 105 Abs. 3 Satz 1).
Anfechtungsklage
- Aktivlegitimation: Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger, die dem betreffenden Umstrukturierungsbeschluss nicht zugestimmt haben.
- Passivlegitimation:Gesellschaft, deren Generalversammlung oder Gesellschafter den Umstrukturierungsbeschluss gefasst haben.
- Ist die betreffende Gesellschaft aufgelöst und im HR gelöscht, darf der übernehmende Rechtsträger eingeklagt werden.
- Mehrere übernehmende Rechträger sind notwendigerweise gemeinsam einzuklagen.
- Beginn der Klagefrist: Veröffentlichung der Fusion im SHAB (amtl. Publ.)
- Dauer: 2 Monate
- Rechtsbegehren:
- Kostentragung: keine Gesetzesbestimmung im FusG / individuell.
Verantwortlichkeitsklage
Die persönliche Verantwortlichkeit der mit der Fusion befassten Personen nach FusG 108 ist der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nachgebildet:
- Aktivlegitimation:
- die einzelnen Rechtsträger
- deren Gesellschafter
- die Gläubiger
- Passivlegitimation: alle mit der Umstrukturierung befassten Personen bzw. mit der Prüfung der Umstrukturierung betrauten Personen
- Verjährung: OR 760
- Haftungsvoraussetzungen:
- Pflichtverletzung durch Personen, den das FusG Pflichten auferlegt
- Mittelbarer oder unmittelbarer Schaden
- Adäquater Kausalzusammenhang zur Pflichtverletzung
- Verschulden der verantwortlichen Person.
- Varia:
- Kostentragungsregelung: vgl. OR 756
- Solidarität: vgl. OR 759
- Entlastungsbeschluss:
- fraglich, ob möglich, da in FusG kein Verweis auf OR 758
- Zustimmung zu Décharge-Erklärung würde im Anwendungsfall Verzicht auf Klagerecht bedeuten; vgl. aber auch OR 758 Abs. 2.
Literatur
- CATHOMAS LINUS / VON DER CRONE HANS CASPAR, SZW 2016, S. 532 ff.
- HARI OLIVIER, Droit des sociétés en 2016 – quo vadis?, in: REPRAX 2017, S. 64 f.
Judikatur
- BGer 4A_574/2015 vom 11.04.2016 (Verantwortlichkeit verneint)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.