Die Gesellschafter haben drei Möglichkeiten, die Fusion anzufechten:
- Klage auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte (FusG 105 Abs. 1)
- Anfechtungsklage (FusG 106)
- Verantwortlichkeitsklage (FusG 108).
Literatur
- NUSSBAUMER ANNEMARIE, Die Anfechtung von Umstrukturierungsbeschlüssen nach Art. 106 und 107 Fusionsgesetz am Beispiel der Aktiengesellschaft, Diss. Zürich 2012
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, II. Fusion, S. 875 ff. / Rz 46 ff.
Judikatur
- BGE 135 III 603, Erw. 2.4
- BGE 134 III 255, Erw. 2.4 f.
- BGer 4A_96/2011 vom 20.09.2011, Erw. 5.4
- BGer 4A_100/2015 vom 17.08.2015, Erw. 3
- BGer 4A_547/2011 vom 16.02.2012, Erw. 4.3
Weiterführende Informationen
Klage auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
- Aktivlegitimation: Jeder an einer Fusion beteiligte Gesellschafter des übertragenden oder des übernehmenden Rechtsträgers.
- Passivlegitimation: Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger)
- Beginn der Klagefrist: Veröffentlichung der Fusion im SHAB (amtl. Publ.)
- Dauer: 2 Monate
- Rechtsbegehren: Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung, sofern die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt wurden oder die Abfindung nicht angemessen ist.
- Kostentragung: Durch übernehmenden Rechtsträger (FusG 105 Abs. 3 Satz 1).
Anfechtungsklage
- Aktivlegitimation: Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger, die dem betreffenden Umstrukturierungsbeschluss nicht zugestimmt haben.
- Passivlegitimation:Gesellschaft, deren Generalversammlung oder Gesellschafter den Umstrukturierungsbeschluss gefasst haben.
- Ist die betreffende Gesellschaft aufgelöst und im HR gelöscht, darf der übernehmende Rechtsträger eingeklagt werden.
- Mehrere übernehmende Rechträger sind notwendigerweise gemeinsam einzuklagen.
- Beginn der Klagefrist: Veröffentlichung der Fusion im SHAB (amtl. Publ.)
- Dauer: 2 Monate
- Rechtsbegehren:
- Kostentragung: keine Gesetzesbestimmung im FusG / individuell.
Verantwortlichkeitsklage
Die persönliche Verantwortlichkeit der mit der Fusion befassten Personen nach FusG 108 ist der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nachgebildet:
- Aktivlegitimation:
- die einzelnen Rechtsträger
- deren Gesellschafter
- die Gläubiger
- Passivlegitimation: alle mit der Umstrukturierung befassten Personen bzw. mit der Prüfung der Umstrukturierung betrauten Personen
- Verjährung: OR 760
- Haftungsvoraussetzungen:
- Pflichtverletzung durch Personen, den das FusG Pflichten auferlegt
- Mittelbarer oder unmittelbarer Schaden
- Adäquater Kausalzusammenhang zur Pflichtverletzung
- Verschulden der verantwortlichen Person.
- Varia:
- Kostentragungsregelung: vgl. OR 756
- Solidarität: vgl. OR 759
- Entlastungsbeschluss:
- fraglich, ob möglich, da in FusG kein Verweis auf OR 758
- Zustimmung zu Décharge-Erklärung würde im Anwendungsfall Verzicht auf Klagerecht bedeuten; vgl. aber auch OR 758 Abs. 2.
Literatur
- CATHOMAS LINUS / VON DER CRONE HANS CASPAR, SZW 2016, S. 532 ff.
- HARI OLIVIER, Droit des sociétés en 2016 – quo vadis?, in: REPRAX 2017, S. 64 f.
Judikatur
- BGer 4A_574/2015 vom 11.04.2016 (Verantwortlichkeit verneint)