Grundsatz
Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zur Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten (OR 725 Abs. 2).
Besondere Konstellationen
Es gibt auch seltene Fälle, wo nur die eine Bewertungsvariante zu einer Überschuldung führt:
- Überschuldung nur zu Fortführungswerten
- Unternehmensfortführung möglich, wenn die stillen Reserven zu Veräusserungswerten in einer Höhe vorhanden sind, dass die Gläubigerforderungen voll gedeckt sind (vgl. Köferli, Der Sanierer einer Aktiengesellschaft. Arbeitsleistungsvertrag, Kapitalverlust, Ueberschuldung und Verantwortlichkeit, Diss. Zürich 1994, S. 155; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, § 13 N 775)
- Überschuldung nur zu Veräusserungswerten
Unternehmensfortführung ist möglich, wenn die Fortführung der Gesellschaft in keiner Weise gefährdet ist (vgl. Köferli, a.a.O., S. 155).
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:SchKG-FeststellungsklageEinleitung zur SchKG-FeststellungsklageAutoren:KollokationsklageEinleitung zur KollokationsklageAutoren:StillhalteabkommenEinleitung zum StillhalteabkommenAutoren:LastenverzeichnisEinleitung zum LastenverzeichnisAutoren:KonkursaufschubEinleitung zum KonkursaufschubAutoren:Nachlassverfahren / Nachlassstun...Einleitung zum Nachlassverfahren / Nachlas...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht