Besteht eine Überschuldung und weder Aussicht auf Rangrücktritt, Sanierung noch Nachlasstundung, sind die Organe zur Benachrichtigung des Richters verpflichtet (OR 725).
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Unternehmenskrise
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Besteht eine Überschuldung und weder Aussicht auf Rangrücktritt, Sanierung noch Nachlasstundung, sind die Organe zur Benachrichtigung des Richters verpflichtet (OR 725).