Grundsatz
Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zur Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten (OR 725 Abs. 2).
Besondere Konstellationen
Es gibt auch seltene Fälle, wo nur die eine Bewertungsvariante zu einer Überschuldung führt:
- Überschuldung nur zu Fortführungswerten
- Unternehmensfortführung möglich, wenn die stillen Reserven zu Veräusserungswerten in einer Höhe vorhanden sind, dass die Gläubigerforderungen voll gedeckt sind (vgl. Köferli, Der Sanierer einer Aktiengesellschaft. Arbeitsleistungsvertrag, Kapitalverlust, Ueberschuldung und Verantwortlichkeit, Diss. Zürich 1994, S. 155; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, § 13 N 775)
- Überschuldung nur zu Veräusserungswerten
Unternehmensfortführung ist möglich, wenn die Fortführung der Gesellschaft in keiner Weise gefährdet ist (vgl. Köferli, a.a.O., S. 155).