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Unternehmenspacht

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Unterverpachtung

Rechtsgebiet:
Unternehmenspacht
Stichworte:
Unternehmenspacht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Pächter kann das Unternehmen an einen Dritten unterverpachten (wenn er ihm ebenfalls die Nutzung der Sache / Rechts überlässt) oder untervermieten (wenn er ihm eine Sache nur zum Gebrauch überlässt).

Grundsätzlich hat der Verpächter der Unterverpachtung / -vermietung zuzustimmen. Er kann die Zustimmung aber nur aus einem der folgenden Gründe verweigern:

  • Wenn der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Unterverpachtung /  vermietung bekanntzugeben.
  • Wenn die Bedingungen der Unterverpachtung /  vermietung missbräuchlich sind (v.a. bei einem übermässigen Gewinn).
  • Wenn dem Verpächter aus der Unterverpachtung /  vermietung wesentliche Nachteile entstehen (z.B. durch übermässige Abnutzung der Pachtsache).

Verweigert der Verpächter die Zustimmung unbegründet, kann der Pächter die zuständige Schlichtungsbehörde anrufen.

» Informationen zum Schlichtungsverfahren in der Schweiz

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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