Der Pächter kann das Unternehmen an einen Dritten unterverpachten (wenn er ihm ebenfalls die Nutzung der Sache / Rechts überlässt) oder untervermieten (wenn er ihm eine Sache nur zum Gebrauch überlässt).
Grundsätzlich hat der Verpächter der Unterverpachtung / -vermietung zuzustimmen. Er kann die Zustimmung aber nur aus einem der folgenden Gründe verweigern:
- Wenn der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Unterverpachtung / vermietung bekanntzugeben.
- Wenn die Bedingungen der Unterverpachtung / vermietung missbräuchlich sind (v.a. bei einem übermässigen Gewinn).
- Wenn dem Verpächter aus der Unterverpachtung / vermietung wesentliche Nachteile entstehen (z.B. durch übermässige Abnutzung der Pachtsache).
Verweigert der Verpächter die Zustimmung unbegründet, kann der Pächter die zuständige Schlichtungsbehörde anrufen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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