Ziel
In rechtlicher Hinsicht bedeutet Sanierung die „Gesamtheit der Massnahmen, die ein in seiner Existenz bedrohtes Unternehmen wiederherstellen soll“ (vgl. Baumgartner, Fortführung eines Unternehmens nach Konkurseröffnung, Zürich 1987, S. 103).
Gläubigerinteressen
Die Interessenlage des Gläubigers betrifft insbesondere
- die Höhe des Betreffnisses, welches auf seine Forderung entfällt
- die Erhaltung des Unternehmens oder eines Betriebsteiles als Kunde für künftige Aufträge.
Gesellschafterinteressen
Die Gesellschafter haben natürlich ein Interesse am Fortbestand des Unternehmens, da ansonsten in den eigenen Büchern
- Bewertungskorrekturen notwendig werden
Wenn es sich für die Gesellschafter rechnet, haben sie nichts gegen eine Abspaltung, Übertragung eines Betriebsteils oder ähnliches einzuwenden.
Weiterführende Informationen
Massnahmen der Schuldnerin
In zwangsvollstreckungsrechtlicher Hinsicht kommen als sog. Rechtswohltat folgende Massnahmen in Frage:
- Konkursaufschub
- Nachlassverfahren
- Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
- Nachlassvertrag
- als Stundungsvergleich
- als Dividendenvergleich
- Unternehmensweiterführung im Konkurs
- sehr selten/erfordert mutigen Konkursverwalter
bis zur Genesung und Widerruf des Konkurses
bis zum Verkauf eines überlebensfähigen Betriebsteiles (Betriebsübernahme / asset deal)
- sehr selten/erfordert mutigen Konkursverwalter
- Auffanggesellschaft im Konkurs
- Nachlass aus dem Konkurs