Spaltung
= Aus einem Rechtsträger werden 2 Rechtsträger gleichen Typus. Anteils- und Mitgliedschaftsrechte des Anteilsinhabers bleiben gewahrt.
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Vermögensübertragung
= Das Vermögen (auch ein Betrieb oder Betriebsteil) wird vom einen Rechtsträger auf einen andern übertragen. Die Gegenleistung geht an den übertragenden Rechtsträger und nicht an die Anteilsinhaber.
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Spin-off
= zweistufiges Spaltungsverfahren:
- der abzuspaltende Vermögensteil wird in eine 100 %-ige Tochtergesellschaft ausgegliedert
- Übertragung der Anteile an der Tochtergesellschaft an die Anteilsinhaber der Muttergesellschaft.
Vereinzelt sind Autoren der Meinung, dass dies eine Umgehung des FusG sei; spin-offs wurden schon lange vor Erlass des FusG praktiziert; hätte der Gesetzgeber diese Umstrukturierungsvariante verbieten wollen, hätte er das Verbot ausdrücklich in der Botschaft und im FusG erwähnt.
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» spin-off
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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