Bei der Spaltung besteht folgender Arbeitnehmerschutz:
- Auflistung jener Arbeitsverhältnisse, die mit der Spaltung übergehen, im Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan (FusG 37 lit. i)
- Übergang der betroffenen Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den übernehmenden Rechtsträger,
- sofern der Arbeitnehmer dies nicht ablehnt
- Recht auf Sicherstellung der Forderungen aus Arbeitsvertrag (FusG 27 Abs. 2 i.V.m. FusG 25)
- gemäss Konzept für den Gläubigerschutz (FusG 49 Abs. 2 i.V.m. FusG 46)
- ehem. persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre, Kollektivgesellschafter) haften für die Arbeitnehmerforderungen aus der Zeit vor der Umstrukturierung weiterhin persönlich (FusG 27 Abs. 3).
- Recht auf Konsultation der Arbeitnehmervertretung beim übertragenden und übernehmenden Rechtsträger (OR 333a; FusG 50 i.V.m. FusG 28 Abs. 1).
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