Denkbar sind folgende Spaltungsmotive:
- Abspaltung eines Betriebsteils, der verkauft werden soll
- Betriebsteil, der nicht (mehr) zum Kerngeschäft zählt, wird abgespalten und ihn eine andere Gesellschaft übertragen
- Tochtergesellschaft (TG)
- durch Verkauf
- Abspaltung eines defizitären Betriebsteils, der separat saniert werden soll
- Abspaltung eines Betriebsteils, der neu aufgestellt an die Börse gebracht werden soll
- etc.
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, III. Die Spaltung, S. 887, Rz 91
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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