Die beteiligten Gesellschaften haben ein Gläubigerschutzverfahren durchzuführen (FusG 25):
- Schuldenruf
- Pflicht: 3-maliger Schuldenruf (private Publikation)
- Publikationsorgan: Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
- Zeitpunkt: Vor der ausserordentlichen Generalversammlung!
- Inhalt: Hinweis auf Spaltung und innert welcher Frist Gläubiger eine Sicherstellung verlangen können.
- Allfällige Sicherstellung der Forderungen der Gläubiger
- Geltendmachung: durch Sicherstellungsbegehren des Gläubigers
- Adressat: übernehmende Gesellschaft
- Frist: 2 Monate ab SHAB-Publikation.
- Subsidiäre Haftung der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften
» Haftung
Ein Dispens von der Sicherstellungspflicht besteht, wenn die betroffene Gesellschaft nachweist, dass die Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet sind (FusG 45 f.).
Art. 25 FusG: Sicherstellung der Forderungen
1 Die übernehmende Gesellschaft muss die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger der an der Fusion beteiligten Gesellschaften sicherstellen, wenn diese es innerhalb von drei Monaten nach der Rechtswirksamkeit der Fusion verlangen.
2 Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften müssen ihre Gläubigerinnen und Gläubiger im Schweizerischen Handelsamtsblatt dreimal auf ihre Rechte hinweisen. Sie können von einer Publikation absehen, wenn eine zugelassene Revisionsexpertin oder ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass keine Forderungen bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das freie Vermögen der beteiligten Gesellschaften nicht ausreicht.
3 Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt, wenn die Gesellschaft nachweist, dass die Erfüllung der Forderung durch die Fusion nicht gefährdet wird.
4 Anstatt eine Sicherheit zu leisten, kann die Gesellschaft die Forderung erfüllen, sofern die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger nicht geschädigt werden.
Art. 45 FusG: Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger
Die Gläubigerinnen und Gläubiger aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften müssen im Schweizerischen Handelsamtsblatt dreimal darauf hingewiesen werden, dass sie unter Anmeldung ihrer Forderungen Sicherstellung verlangen können.
Art. 46 FusG: Sicherstellung der Forderungen
1 Die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften müssen die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger sicherstellen, wenn diese es innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger verlangen.
2 Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt, wenn die Gesellschaft nachweist, dass die Erfüllung der Forderung durch die Spaltung nicht gefährdet wird.
3 Anstatt eine Sicherheit zu leisten, kann die Gesellschaft die Forderung erfüllen, sofern die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger nicht geschädigt werden.