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Unternehmensspaltung

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Rechtsschutz

Rechtsgebiet:
Unternehmensspaltung
Stichworte:
Unternehmensspaltung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Gesellschafter haben drei Möglichkeiten, die Spaltung anzufechten:

Klage auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte

  • Aktivlegitimation: jeder an einer Spaltung beteiligte Gesellschafter des übertragenden oder des übernehmenden Rechtsträgers
  • Passivlegitimation: Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger)
  • Beginn der Klagefrist: Veröffentlichung der Spaltung im SHAB (amtl. Publ.)
  • Dauer: 2 Monate
  • Rechtsbegehren:Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung, sofern die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt wurden oder die Abfindung nicht angemessen ist
  • Kostentragung: durch übernehmenden Rechtsträger (FusG 105 Abs. 3 Satz 1).

Anfechtungsklage

  • Aktivlegitimation:Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger, die dem betreffenden Umstrukturierungsbeschluss nicht zugestimmt haben
  • Passivlegitimation:Gesellschaft, deren Generalversammlung oder Gesellschafter den Umstrukturierungsbeschluss gefasst haben
    • Ist die betreffende Gesellschaft aufgelöst und im HR gelöscht, darf der übernehmende Rechtsträger eingeklagt werden
    • Mehrere übernehmende Rechträger sind notwendigerweise gemeinsam einzuklagen.
  • Beginn der Klagefrist: Veröffentlichung der Spaltung im SHAB (amtl. Publ.)
  • Dauer: 2 Monate
  • Rechtsbegehren:
    • Verletzung der Spaltungsvorschriften
      • Behebbare Mängel
      • Nicht behebbare Mängel
    • vgl. im Übrigen FusG 107
    • VM: Handelsregistersperre (HRegV 162).
  • Kostentragung: keine Gesetzesbestimmung im FusG / individuell.

Verantwortlichkeitsklage

  • Aktivlegitimation:
    • die einzelnen Rechtsträger
    • deren Gesellschafter
    • die Gläubiger
  • Passivlegitimation: alle mit der Umstrukturierung befassten Personen bzw. mit der Prüfung der Umstrukturierung betrauten Personen
  • Verjährung: OR 760
  • Haftungsvoraussetzungen:
    • Pflichtverletzung durch Personen, den das FusG Pflichten auferlegt
    • Mittelbarer oder unmittelbarer Schaden
    • Adäquater Kausalzusammenhang zur Pflichtverletzung
    • Verschulden der verantwortlichen Person.
  • Varia:
    • Kostentragungsregelung: vgl. OR 756
    • Solidarität: vgl. OR 759
    • Entlastungsbeschluss:
      • fraglich, ob möglich, da in FusG kein Verweis auf OR 758
      • Zustimmung zu Décharge-Erklärung würde im Anwendungsfall Verzicht auf Klagerecht bedeuten; vgl. aber auch OR 758 Abs. 2.

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