Die Gesellschafter haben drei Möglichkeiten, die Spaltung anzufechten:
- Klage auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte (FusG 105 Abs. 1)
- Anfechtungsklage (FusG 106)
- Verantwortlichkeitsklage (FusG 108).
Klage auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
- Aktivlegitimation: jeder an einer Spaltung beteiligte Gesellschafter des übertragenden oder des übernehmenden Rechtsträgers
- Passivlegitimation: Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger)
- Beginn der Klagefrist: Veröffentlichung der Spaltung im SHAB (amtl. Publ.)
- Dauer: 2 Monate
- Rechtsbegehren:Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung, sofern die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt wurden oder die Abfindung nicht angemessen ist
- Kostentragung: durch übernehmenden Rechtsträger (FusG 105 Abs. 3 Satz 1).
Anfechtungsklage
- Aktivlegitimation:Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger, die dem betreffenden Umstrukturierungsbeschluss nicht zugestimmt haben
- Passivlegitimation:Gesellschaft, deren Generalversammlung oder Gesellschafter den Umstrukturierungsbeschluss gefasst haben
- Ist die betreffende Gesellschaft aufgelöst und im HR gelöscht, darf der übernehmende Rechtsträger eingeklagt werden
- Mehrere übernehmende Rechträger sind notwendigerweise gemeinsam einzuklagen.
- Beginn der Klagefrist: Veröffentlichung der Spaltung im SHAB (amtl. Publ.)
- Dauer: 2 Monate
- Rechtsbegehren:
- Kostentragung: keine Gesetzesbestimmung im FusG / individuell.
Verantwortlichkeitsklage
- Aktivlegitimation:
- die einzelnen Rechtsträger
- deren Gesellschafter
- die Gläubiger
- Passivlegitimation: alle mit der Umstrukturierung befassten Personen bzw. mit der Prüfung der Umstrukturierung betrauten Personen
- Verjährung: OR 760
- Haftungsvoraussetzungen:
- Pflichtverletzung durch Personen, den das FusG Pflichten auferlegt
- Mittelbarer oder unmittelbarer Schaden
- Adäquater Kausalzusammenhang zur Pflichtverletzung
- Verschulden der verantwortlichen Person.
- Varia:
- Kostentragungsregelung: vgl. OR 756
- Solidarität: vgl. OR 759
- Entlastungsbeschluss:
- fraglich, ob möglich, da in FusG kein Verweis auf OR 758
- Zustimmung zu Décharge-Erklärung würde im Anwendungsfall Verzicht auf Klagerecht bedeuten; vgl. aber auch OR 758 Abs. 2.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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