Anforderungen
Die Erstellung des Spaltungsberichts
- ist Sache des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans (FusG 39 Abs. 1)
- bedarf der Schriftform
- ist für KMU nicht notwendig, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen (FusG 39 Abs. 2).
Erläuterung
Im Bericht zum Spaltungsvertrag sind rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen (FusG 39 Abs. 3):
- der Zweck und die Folgen der Spaltung
- der Spaltungsvertrag oder der Spaltungsplan
- das Umtauschverhältnis für Anteile und ggf. die Höhe der Ausgleichszahlung bzw. die Mitgliedschaft der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft
- Besonderheiten bei der Bewertung der Anteile im Hinblick auf die Festsetzung des Umtauschverhältnisses
- ggf. die Nachschusspflicht, andere persönliche Leistungspflichten und die persönliche Haftung, die sich für die Gesellschafter aus der Spaltung ergeben
- die Pflichten, die den Gesellschaftern in der neuen Rechtsform auferlegt werden können, sofern Gesellschaften verschiedener Rechtsformen an der Spaltung beteiligt sind
- die Auswirkungen der Spaltung auf die Arbeitnehmer der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften sowie Hinweise auf den Inhalt eines allfälliges Sozialplans
- die Auswirkungen der Spaltung auf die Gläubiger der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften.
Bei der Neugründung einer Gesellschaft im Rahmen einer Spaltung ist dem Spaltungsbericht beizufügen:
- der Entwurf der Statuten der neuen Gesellschaft (FusG 39 Abs. 4).
Wahrheitspflichten
Im Spaltungsbericht
- dürfen keine Aussagen gemacht werden, die nicht den Tatsachen entsprechen (analog OR 752 – Haftung für den Emissionsprospekt);
- darf aber auch nichts für die Spaltung Wesentliches verschwiegen werden;
- sollten Annahmen und Prognosen auch als solche deklariert werden.
Art. 39 FusG: Spaltungsbericht
1 Die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften müssen einen schriftlichen Bericht über die Spaltung erstellen. Sie können den Bericht auch gemeinsam verfassen.
2 Kleine und mittlere Unternehmen können auf die Erstellung eines Spaltungsberichts verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen.
3 Im Bericht sind rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen:
a. der Zweck und die Folgen der Spaltung;
b. der Spaltungsvertrag oder der Spaltungsplan;
c. das Umtauschverhältnis für Anteile und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichszahlung beziehungsweise die Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft;
d. Besonderheiten bei der Bewertung der Anteile im Hinblick auf die Festsetzung des Umtauschverhältnisses;
e. gegebenenfalls die Nachschusspflicht, andere persönliche Leistungspflichten und die persönliche Haftung, die sich für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter aus der Spaltung ergeben;
f. die Pflichten, die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in der neuen Rechtsform auferlegt werden können, sofern Gesellschaften verschiedener Rechtsformen an der Spaltung beteiligt sind;
g. die Auswirkungen der Spaltung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften sowie Hinweise auf den Inhalt eines allfälliges Sozialplans;
h. die Auswirkungen der Spaltung auf die Gläubigerinnen und Gläubiger der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften.
4 Bei der Neugründung einer Gesellschaft im Rahmen einer Spaltung ist dem Spaltungsbericht der Entwurf der Statuten der neuen Gesellschaft beizufügen.