Die Steuersituation auf der Stufe der Anteilsinhaber erfordert eine nach Funktionen differenzierte Darstellung:
- Private Anteilsinhaber
- Geschäftliche Anteilsinhaber.
Private Anteilsinhaber
Grundsatz: Steuerneutral
Der Spaltungsvorgang bewirkt in der Regel in betriebswirtschaftlicher Sicht eine steuerbefreite Vermögensumschichtung.
Nennwerterhöhung
= Zuteilung von mehr Nennwert als vor der Spaltung. – Der Nennwertzuwachs wird als Beteiligungsertrag bei der direkten Bundessteuer und in jenen Kantonen, die dem Nennwertprinzip folgen, steuerpflichtig.
Ausgleichszahlung
= zusätzliche Barentschädigung (Spitzenausgleich). – Die Herkunft der Leistung entscheidet über die Steuerpflicht:
- Ausgleichszahlung vom übertragenden oder übernommenen Rechtsträger (Regelfall) = steuerbarer Beteiligungsertrag = Einkommenssteuerpflicht beim privaten Anteilsinhaber
- Ausgleichszahlung von anderen Anteilsinhabern (zB asymmetrischer Spaltung) = steuerfreier Kapitalgewinn im Privatvermögen.
Verletzung des doppelten Betriebserfordernisses
Nichteinhaltung der Voraussetzungen einer gewinnsteuerneutralen Spaltung auf Stufe der beteiligten Rechtsträger bewirkt eine Gewinnausschüttung der übertragenden Gesellschaft an den Anteilsinhaber. – Die Steuerpraxis lässt in einem solchen Fall die sog. „modifizierte Dreieckstheorie“ zu. Diese Beurteilung bewirkt, dass der Anteilsinhaber keinen Beteiligungsertrag zu versteuern hat, wenn die Anteilsrechte am (nicht betriebsführenden) Rechtsträger während 5 Jahren nach der Spaltung nicht veräussert (vgl. auch Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV, Ziff. 4.3.3.3).
Geschäftliche Anteilsinhaber
Steuerneutral
Die Zuteilung von Anteilsrechten an übernehmenden Rechtsträgern löst keine Einkommens- bzw. Ertragssteuerfolgen aus, wenn
- der Einkommens- bzw. Gewinnsteuerwert der Beteiligung nicht verändert wird (vgl. DBG 19 Abs. 1 lit. c; DBG 61 Abs. 1 lit. c);
- Nennwerterhöhungen zu verzeichnen sind.
Steuerpflicht
Ausgleichsleistungen sind gemäss Buchwertprinzip steuerbar.