Grundsatz
Eine Gesellschaft mit Unterbilanz oder mit Überschuldung kann sich nicht in eine Gesellschaftsform umwandeln, bei der dann das Kapital wiederum nicht oder nicht vollständig gedeckt ist.
Wie bei der Gründung muss auch bei der Umwandlung das Grundkapital erstellt sein.
Ablauf
- Kapitalherabsetzung beim ursprünglichen Rechtsträger nach den für diese Rechtsform anwendbaren Bestimmungen
- Umwandlung.
Literatur
- GLANZMANN LUKAS, Umstrukturierungen, 3. Auflage, Bern 2014, N 836 ff.
- DALLA TORRE LUCA, Die Sanierungsfusion – eine rechtliche und ökonomische Analyse, Diss. Bern 2007 = ASR 741
- MÜLLER LUKAS, Sanierungsfusion und Rechnungslegung, Diss. St. Gallen, Zürich 2008
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