Grundsätzlich gibt es zwei Umwandlungsarten:
- Rechtsformwechsel
- Unterstellung unter eine andere Rechtsform
- Keine Veränderung der Rechtsverhältnisse
- Fortbestand aller vermögens- und mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen (vgl. Botschaft 2000, BBl 2000, S. 4357)
- Verfahren
- Unterstellung unter eine andere Rechtsform
- Liquidation und Neugründung
- Liquidation
- Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse
- Bezahlung der Gläubigerforderungen
- Ausschüttung des Anteils am Liquidationsüberschuss an die Gesellschafter
- Neugründung
- Errichtung einer neuen Gesellschaft in der gewünschten Rechtsform (AG, GmbH etc.)
- Liquidation
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, II. Fusion, S. 888, Rz 97 f.
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