Anforderungen
Die Erstellung des Umwandlungsplans
- ist Sache des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans (FusG 59 Abs. 1)
- bedarf der Schriftform (FusG 59 Abs. 2)
- erfordert die Zustimmung der der Generalversammlung (AG) bzw. der Gesellschafterinnen und Gesellschafter (GmbH) gemäss FusG 64 (FusG 59 Abs. 2).
Art. 59 FusG: Erstellung des Umwandlungsplans
1 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erstellt einen Umwandlungsplan.
2 Der Umwandlungsplan bedarf der schriftlichen Form und der Zustimmung der Generalversammlung beziehungsweise der Gesellschafterinnen und Gesellschafter gemäss Artikel 64.
Inhalt
FusG 60 definiert den Inhalt des Umwandlungsplans:
Art. 60 FusG: Inhalt des Umwandlungsplans
Der Umwandlungsplan enthält:
a. den Namen oder die Firma, den Sitz und die Rechtsform vor und nach der Umwandlung;
b. die neuen Statuten;
c. die Zahl, die Art und die Höhe der Anteile, welche die Anteilsinhaberinnen und -inhaber nach der Umwandlung erhalten, oder Angaben über die Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung.
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