Mittel zur Kontrolle
Zur Kontrolle der Einhaltung der Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten dienen unter anderem:
- die Aufzeichnungen des Fahrtschreibers
- die Fahrtschreiberkarten
- die Eintragungen in betriebsinternen Tagesrapporten und die Daten betriebsinterner Zeiterfassungsgeräte
- die Eintragungen im Arbeitsbuch
- die Eintragungen in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
Mitführpflicht von Dokumenten
Der Chauffeur hat zur Kontrolle der Einhaltung von Arbeits- und Ruhezeiten mitzuführen:
- Fahrkarte, sofern Chauffeur eine solche besitzt
- Einlageblätter des analogen Fahrtschreibers der letzten 28 Tage
Arbeitsbuch
Der Arbeitnehmer hat ein Arbeitsbuch über seine Arbeitszeit zu führen, wenn:
- Diese nicht durch Fahrtschreiberaufzeichnungen oder andere Zeiterfassungsgeräte u. Tagesrapporte nachgewiesen werden können; oder
- Er nicht nach einem festen Stundenplan eingesetzt wird
Fahrtschreiber
Funktion:
Der Fahrtenschreiber dient der zeitgerechten Aufzeichnung der Lenkzeit, übrigen Arbeitszeit und der Pausen.
Während seiner beruflichen Tätigkeit ist der Führer verpflichtet (solange er sich im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet), den Fahrtschreiber in Betrieb zu halten und so zu bedienen, dass dieser korrekt aufzeichnet.
Pflicht:
Fahrzeuge, die seit 2007 neu zugelassen wurden und der ARV1 unterstehen, müssen mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sein.
Arten:
Unterschieden wird zwischen:
- Digitalen Fahrtschreibern (hier wird mit Fahrerkarte gearbeitet) und
- Analogen Fahrtschreiber (hier wird mit einem Einlageblatt gearbeitet)
Kein Fahren ohne Fahrerkarte:
Fahren ohne Fahrerkarte ist verboten. Der digitale Fahrtschreiber zeichnet Fahrten ohne Karte auf.
Manueller Nachtrag:
Beim erneuten Einstecken der Fahrerkarte kann für die Zeit, zwischen dem Entnehmen der Fahrerkarte aus dem Fahrtschreiber und dem erneuten Einstecken, ein manueller Nachtrag vorgenommen werden. Im Vergleich zur EU zeigt sich die Schweizer Polizei kulant bei fehlenden Einträgen.
Zurückbehalten der Daten
- Fahrtschreiber sind alle drei Monate, Fahrerkarten grds. wöchentlich auszulesen
- Arbeitgeber müssen umfangreiche Daten auslesen, analysieren und archivieren
- Daten des digitalen Fahrtschreibers müssen 3 Jahre gespeichert werden.
Kein Zugriff für externe Unternehmen:
Bei Neuzugang eines Fahrzeuges muss dessen Fahrtschreiber für andere Unternehmen gesperrt werden.
Pflichten des Arbeitgebers
- Er kontrolliert die Einhaltung der ARV und sorgt für deren Einhaltung
- Lohn darf sich nicht nach Fahrstrecke, Gütermenge oder anderen Kriterien, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, richten
- Führen einer Aufstellung über Tageslenkzeit, Wochenarbeitszeit, Bereitschaftszeit, Ruhezeiten sowie allfälligen Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern
- Aufbewahrung von Daten, Aufzeichnungen u. Auswertungen während drei Jahren