Gesetzliche Grundlage
- SVG 92 Abs. 2, 51, 92 Abs. 1
Begriff
Fahrerflucht im weiteren Sinne:
- Flucht nach Verursachung eines Unfalls mit Personen- oder reinem Sachschaden
Fahrerflucht im engeren Sinne:
- Flucht des Fahrzeugführers nach Verursachung eines Unfalls mit Personenschaden
Grundsatz
Ereignet sich ein Unfall, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten! Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist strafbar!
Pflichten der Unfallbeteiligten
- Haltepflicht
- Benachrichtigung der Polizei (auch wenn der Verletzte dies nicht möchte!)
- Benachrichtigung der Bahnverwaltung, wenn Unfall bei Bahnübergang
- Hilfeleistung (Pflicht besteht auch für Unbeteiligte, sofern zumutbar)
- Sicherung des Verkehrs (sofern möglich)
- Verweilen auf der Unfallstelle und Mitwirkung bei der Feststellung des Tatbestands
Hinweis:
Bei reinem Sachschaden genügt es, wenn:
- sofort angehalten wird und
- der Schädiger sofort den Geschädigten benachrichtigt und Name und Adresse angibt
» falls dies nicht möglich ist, muss Polizei verständigt werden!
Strafmassnahmen
- Busse: bei allg. Pflichtverletzung
- Freiheitsstrafe oder Geldstrafe: bei Tötung oder Verletzung eines Menschen
- evtl. Entzug des Fahrzeuges: wenn Fahrzeug als „Tatwaffe“ betrachtet wird
Massnahmen beim Führerausweis
- evt. Führerausweisentzug für best. Zeit: bei Verkehrsregelverletzung
Tatbestand der Fahrerflucht i.e.S.
Fahrerflucht nach SVG 92 Abs. 2 begeht, wer:
- Führer des Unfall verursachenden Fahrzeuges ist (Mitinsasse evtl. Gehilfe/Mittäter)
- durch den Unfall einen Menschen verletzt oder tötet
- ohne Erlaubnis der Polizei den Unfallort verlässt und
- dabei vorsätzlich oder fahrlässig handelt
Kasuistik | ||
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BGE 79 IV 74 ff. | Fahrzeugführer, der in einen Unfall verwickelt war und zunächst auch auf der Unfallstelle bleibt. Diese dann aber, unbekümmert um seine Pflichten, ohne triftigen Grund vor Eintreffen der Polizei verlässt. | Fahrerflucht nach SVG 92 Abs. 2 |
BGE 93 IV 43 ff. | Fahrzeugführer, welcher einen ungewöhnlichen Stoss während der Fahrt wahrnimmt und daraufhin pflichtgemäss anhält. Jedoch die Situation dann nur oberflächlich abklärt und deshalb den Schwerverletzen übersieht und seine Fahrt fortsetzt. | fahrlässige Fahrerflucht nach SVG 92 Abs. 2 |
Sonderfälle
Schifffahrt
Gesetzliche Grundlage: Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG)
- BSG 24: Pflicht zur Meldung von Unfällen mit Personen- oder Sachschaden
- BSG 42 Abs. 2: Geld- oder Freiheitsstrafe bei Fahrerflucht mit Personenschaden
Skifahren
Gesetzliche Grundlage: Strafgesetzbuch (StGB)
- StGB 128: Geld- oder Freiheitsstrafe bei Fahrerflucht mit Personenschaden
Reiten
Gesetzliche Grundlage: Strafgesetzbuch (StGB)
- StGB 128 = „Unterlassung der Nothilfe“
- SVG kommt nicht zur Anwendung, da es sich beim Unfallverursacher nicht um einen Fahrzeuglenker handelt.
- StGB 128: Geld- oder Freiheitsstrafe bei Fahrerflucht mit Personenschaden