Gesetzliche Grundlage
- SVG 26, 27 Abs. 1, 32, 16, 16a, 102
- VRV 4, 4a
- StGB 111, 129, 107, 22
Begriff
Als „Raserunfall“ bezeichnet man einen Unfall, welcher durch einen Fahrzeuglenker verursacht wurde, der:
- durch verantwortungslose Tempobolzerei
- bewusst Verkehrsregeln verletzte und dabei
- das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten/Todesopfern einging
Grundsatz
Der Fahrzeuglenker darf durch seinen Fahrstil andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder behindern. Geschwindigkeitsbegrenzungen sind einzuhalten.
Massnahmen
Strafmassnahmen
- bei einfacher Verkehrsregelverletzung: Busse oder gemeinnützige Arbeit
- bei grober Verkehrsregelverletzung: zusätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
- evtl. Entzug des Fahrzeuges: wenn Fahrzeug als „Tatwaffe“ gilt
Massnahmen beim Führerausweis
- bei Verkehrsregelverletzung: evtl. Führerausweisentzug für best. Zeit
Kasuistik | ||
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BGE 130 IV 58 | Autofahrer, welcher kurz vor Ortseingang mit 120-140 km/h zum Überholen ansetzt, die Kontrolle verliert und als Konsequenz innerorts einen tödlichen Unfall verursacht. | Fall von eventualvorsätzlicher Tötung durch den Raser! (nicht fahrlässig!) |
6B_43/2007 | Selbstunfall eines Fahrzeugführers wegen stark übersetzter Geschwindigkeit. Dabei starb ein Beifahrer, zwei wurden verletzt. | Verurteilung u.a. wegen fahrlässiger Tötung. U.a. Teilbedingte Freiheitsstrafe. |