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Verkehrsrecht

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Verhaltenspflichten bei Personenschäden

Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Verkehrsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Falle einer Verletzung von Personen durch das Unfallereignis sind alle am Unfall Beteiligten zur Hilfeleistung gegenüber den Verletzten, zur Polzei-Benachrichtigung und zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserhebung verpflichtet (SVG 51 Abs. 2 und VRV 55 Abs. 1 und 2):

  • Pflicht zur Hilfeleistung
    • Personell
      • Zur Hilfeleistung sind verpflichtet die:
        • Unfallbeteiligten
        • am Unfall Nichtbeteiligte
      • SVG 51 Abs. 2 i.V.m. SVG 55 Abs. 3.
    • Sachlich
      • (Lebensrettende) Sofortmassnahmen haben Unfallbeteiligte und Nichtbeteiligte entsprechend ihrer Fähigkeiten und Zumutbarkeit zu treffen.
      • Dazu zählen insbesondere
        • die Bergung von Verletzten aus dem Gefahrenbereich
        • das Leisten von Erster Hilfe
        • die Sanitäts-Benachrichtigung.
    • Keine Abhängigkeit vom Verletzungsgrad
      • Für die Hilfeleistungspflicht kommt es nicht auf die Schwere der Verletzung an;
        • sie kommt bereits bei kleinen Schürfungen und Prellungen zum Tragen.
      • Die Hilfeleistungspflichtigen
        • haben ihre Hilfe auch bei weniger gravierenden Verletzungen anzubieten;
        • sind erst von ihren Hilfeleistungspflichten befreit,
          • wenn ein Verletzter die Hilfe überlegt, ernsthaft und endgültig ablehnt.
    • Transport von Unfallopfern in den Spital
      • Zur Hilfeleistungspflicht gehört auch der Transport von Unfallopfern
        • ins Spital oder
        • zu einem Arzt
      • VRV 55 Abs. 3.
  • Pflicht zur Polizei-Benachrichtigung
    • Zwingende Pflicht zur sofortigen Polizei-Benachrichtigung
      • Bei Personenschäden sind die Beteiligten zwingend verpflichtet, zur Feststellung des Unfallhergangs sofort die Polizei zu benachrichtigen
      • SVG 51 Abs. 2 Satz 2; VRV 55 Abs. 1.
    • Abstandnahme von der Polizei-Benachrichtigung nur in Bagatellfällen
      • Von einem Beizug der Polizei darf nur dann abgesehen werden, wenn
        • nur kleine Verletzungen (zB Schürfungen, Prellungen o.ä.) bestehen und
        • die geschädigte Person nicht auf eine Polizei-Benachrichtigung besteht.
      • VRV 55 Abs. 2 Satz 1; VRV 56 Abs. 1bis und 2.
    • Datenerfassung bei Abstandnahme von der Polizei-Benachrichtigung
      • Im Falle einer Abstandnahme von der Polizei-Benachrichtigung hat die schädigende Person der verletzten Person anzugeben:
        • Vorname / Name;
        • Adresse
      • und sich nachträglich bei der Polizei zu melden,
        • sollten die Verletzungen des Opfers doch über Bagatellen wie Schürfungen oder Prellungen hinausgehen.
      • VRV 55 Abs. 2 Satz 1; VRV 56 Abs. 4.
    • Abstandnahme von der Polizei-Benachrichtigung bei Selbstunfall?
      • Ein Beizug der Polizei kann auch unterbleiben, wenn
        • ausschliesslich der Fahrzeuglenker, seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und
        • keine Drittpersonen am Unfall beteiligt sind.
      • VRV 55 Abs. 2 Satz 2.
  • Verbot der Unfallplatz-Veränderung
    • Bei Polizei-Beizug
      • Soweit ein Beizug der Polizei erfolgt, gilt das Verbot der Veränderung der Unfallstelle und die Markierungspflicht.
    • Keine Unfallplatz-Veränderung bis zum Polizei-Eintreffen
      • Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert werden.
    • Ausnahmen
      • Sofern und soweit Veränderungen zum Schutz von verletzten Personen oder zur Sicherung des Verkehrs notwendige sind,
        • muss die ursprüngliche Lage vorher auf der Strasse aufgezeichnet werden.
      • VRV 56 Abs. 1.
  • Pflicht zum Verbleib auf dem Unfallplatz und zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserhebung
    • Unfallplatz-Verbleib
      • Bei meldepflichtigen Verkehrsunfällen mit Personenschäden sind die Unfallbeteiligten überdies verpflichtet,
        • bei der Erhebung des Tatbestandes durch die Polizei mitzuwirken.
      • Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen,
        • sofern und soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder
        • um Hilfe zu hole oder
        • die Polizei herbeizurufen.
      • SVG 51 Abs. 2.
    • Kein Unfallplatz-Verbleib für Dritte
      • Am Unfall nicht beteiligte, hilfeleistungspflichtige Dritte sind nicht zum Verbleib auf der Unfallstelle und zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verpflichtet.
    • Unfallplatz-Verbleib des Unfallverursachers
      • Der Unfallverursacher,
        • der in einem späteren Strafverfahren als Beschuldigter in Betracht kommt,
          • ist zum Verbleib am Unfallplatz verpflichtet.
    • Verbot des Selbstbelastungszwangs
      • Der einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzte Unfallverursacher darf aufgrund des Verbotes des Selbstbelastungszwanges nicht zur Aussage gezwungen werden.
    • Angaben zum Unfallhergang fakultativ
      • Der Unfallverursacer kann von der Polizei einzig aufgefordert werden,
        • Angaben zum Unfallhergang zu machen.
      • Er darf aber im Falle der Aussageverweigerung nicht bestraft werden.
    • Personalien-Bekanntgabe und Identifikation
      • Auf Verlangen haben die Beteiligten
        • ihre Personalien anzugeben und
        • Ausweispapiere vorzulegen.
      • StPO 215 Abs. 2 lit. a und b.

Literatur

  • Zur Transportpflicht von Unfallopfern
    • BSK SVG-UNSELD, Basel 2014, N 61 ff. zu Art. 51 SVG
  • Zum Verzicht auf Polizei-Benachrichtigung bei Selbstunfall
    • BSK SVG-UNSELD, Basel 2014, N 67 f. zu Art. 51 SVG
  • Für nicht unfallbeteiligte Dritte kein Unfallplatzverbleib
    • BSK SVG-UNSELD, Basel 2014, N 72 f. zu Art. 51 SVG

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