Bei einem Unfall mit blossem Sachschaden ist der Schädiger verpflichtet,
- sofort die geschädigte Person zu benachrichtigen und
- seinen Namen und seine Adresse anzugeben.
Wenn dies nicht möglich ist,
- hat der Schädiger unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
Vgl. hiezu SVG 51 Abs. 3.
Die Melde- und Benachrichtigungspflicht obliegt – unabhängig der Schadenshöhe – dem
- Schädiger.
Die Meldepflicht entfällt lediglich dann,
- wenn ein Sachschaden zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann.
Im Einzelnen:
- Pflicht zur Benachrichtigung der geschädigten Person
- Umfassende Informationspflicht
- Der Schädiger hat den Geschädigten bei Unfällen ohne deren (direkte) Beteiligung sofort
- vollständig zu informieren über
- den Unfall;
- die Art bzw. den Umfang des entstandenen Schadens und
- mitzuteilen,
- seinen Vornamen bzw. Namen;
- seine Anschrift.9
- Sicherstellung der Kenntnisnahme
- Der Schädiger hat sicherzustellen, dass der Geschädigte vom Inhalt seiner Nachricht Kenntnis erhält.
- Visitenkarte unter Scheibenwischer genügt nicht
- Die blosse Zurücklassung einer Visitenkarte oder das Anbringen einer Notiz unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer am beschädigten Fahrzeug oder dem Briefkasten des Geschädigten genügen nicht.10
- vollständig zu informieren über
- Der Schädiger hat den Geschädigten bei Unfällen ohne deren (direkte) Beteiligung sofort
- Umfassende Informationspflicht
- Pflicht zur Polizei-Benachrichtigung
- Persönliche Meldepflicht des Schädigers
- Der Schädiger muss die Polizei verständigen, wenn keine Möglichkeit besteht, den Geschädigten sofort über den Unfall in Kenntnis zu setzen.
- SVG 51 Abs. 3.
- Die Benachrichtigung der Polizei hat – wie die Information an den Geschädigten – unverzüglich, zuverlässig, vollständig und grundsätzlich persönlich zu erfolgen.11
- Polizei-Benachrichtigung fakultativ, wenn Geschädigter zugegen
- Die Polizei-Benachrichtigung zur Sachverhaltsfeststellung bei reinen Sachschäden ist nicht zwingend,
- wenn der Geschädigte beim Unfall anwesend war.
- Recht auf Polizei-Benachrichtigung durch den Geschädigten trotz Schadensanerkennung durch den Schädiger
- Der Geschädigte kann auch dann auf den Polizei-Beizug bestehen, wenn der Schädiger seine alleinige Schuld anerkannt hat
- VRV 56 Abs. 2.12
- Die Polizei-Benachrichtigung zur Sachverhaltsfeststellung bei reinen Sachschäden ist nicht zwingend,
- Polizei-Beantragung durch dritte Unfallbeteiligte
- Andere Unfallbeteilige, die als Haftpflichtige in Betracht kommen, können eine Tatbestandsaufnahme durch die Polizei beantragen.
- VRV 56 Abs. 1bis.
- Persönliche Meldepflicht des Schädigers
- Pflicht zum Verbleib auf dem Unfallplatz, zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserhebung und Verbot der Unfallplatz-Veränderung
- Verbleibe- und Mitwirkungspflicht bei Polizei-Beizug
- Zieht ein Unfallbeteiligter bei einem Unfall mit Sachschaden die Polizei bei, sind so lange zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verpflichtet, bis sie von der Polizei entlassen werden:
- der Geschädigte;
- alle Übrigen am Unfall Beteiligten.
- VRV 56 Abs. 2.
- Zieht ein Unfallbeteiligter bei einem Unfall mit Sachschaden die Polizei bei, sind so lange zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verpflichtet, bis sie von der Polizei entlassen werden:
- Veränderungsverbot
- Ein Veränderungsverbot der Unfallstelle besteht auch bei blossem Sachschaden,
- wenn der Geschädigte besteht auf
- der Nichtveränderung und
- dem Polizei-Beizug.13
- wenn der Geschädigte besteht auf
- Ein Veränderungsverbot der Unfallstelle besteht auch bei blossem Sachschaden,
- Verbleibe- und Mitwirkungspflicht bei Polizei-Beizug
- Pflichten bei Unfällen mit Tieren
- Sofortmassnamen
- Der Fahrzeuglenker, der ein Tier anfährt und dieses verletzt, muss
- sofort anhalten und
- für die Verkehrs-Sicherung sorgen.
- SVG 51 Abs. 1.14
- Der Fahrzeuglenker, der ein Tier anfährt und dieses verletzt, muss
- Heim- oder Nutztiere
- Bei Heim- oder Nutztieren (Hunde, Katzen, Kühe, Schafe etc.), muss der Fahrzeuglenker zudem
- sofort den Eigentümer des verletzten Tieres oder,
- wenn dieser nicht bekannt ist, die Polizei benachrichtigen (sog. Meldepflicht).
- SVG 51 Abs. 3.
- Bei Heim- oder Nutztieren (Hunde, Katzen, Kühe, Schafe etc.), muss der Fahrzeuglenker zudem
- Wildtiere
- Bei wildlebenden Tieren, welche rechtlich als herrenlose Sachen gelten und an welchen kein Eigentum besteht (vgl. ZGB 664 Abs. 3),
- bietet die Polizei nach ihrer Verständigung i.d.R. auf:
- Wildhüter oder
- Jagdaufseher des betreffenden Jagdreviers.
- Bei Wildtieren besteht keine gesetzliche Hilfeleistungspflicht und es wird davon abgeraten, sich dem verletzten Tier anzunähern oder es zu berühren.16
- bietet die Polizei nach ihrer Verständigung i.d.R. auf:
- Bei wildlebenden Tieren, welche rechtlich als herrenlose Sachen gelten und an welchen kein Eigentum besteht (vgl. ZGB 664 Abs. 3),
- Kleine Wildtiere
- Bei kleinen Wildtieren, welche durch die Kollision sofort tot waren, besteht keine Polizei-Benachrichtigungspflicht.15
- Unterlassung der Polizei-Benachrichtigung
- Unterlässt der Fahrzeuglenker sofort die Polizei über den Unfall sowie die Verletzungen des Tieres zu informieren, und erleidet das Tier dadurch einen qualvollen Tod, macht er sich der Tierquälerei nach TSchG 26 schuldig und strafbar.
- Sofortmassnamen
Literatur
- Pflicht zur Benachrichtigung der geschädigten Person
- Ausnahme
- PHILIPPE WEISSENBERGER PHILIPPE, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, N 12 zu Art. 92 SVG
- UNSELD LEA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 42 zu Art. 51 SVG
- UNSELD LEA, a.a.O., N 66 zu Art. 92 SVG, vgl. auch N 43 zu Art. 51 SVG
- Ausnahme
- Pflicht zur Polizei-Benachrichtigung
- BSK SVG-UNSELD, Basel 2014, N 83 zu Art. 51 SVG
- Pflicht zum Verbleib auf dem Unfallplatz, zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserhebung und Verbot der Unfallplatz-Veränderung
- —
- Pflichten bei Unfällen mit Tieren
- Bei Klein-Wildtieren keine Benachrichtigungspflicht
- BSK SVG-UNSELD, Basel 2014, N 90 zu SVG 51
- Bei Klein-Wildtieren keine Benachrichtigungspflicht
Judikatur
- Pflicht zur Benachrichtigung der geschädigten Person
- Ausnahmen
- BGer 6B_470/2021 vom 27.09.2021
- BGer 6B_322/2015 vom 26.11.2015 E. 3 mit Hinweisen
- BGE 126 IV 53, Erw. 2a, zum Sinn und Zweck der Meldepflicht gemäss VRV 54 Abs. 2
- Zum zweifelsfrei ausgeschlossenen Sachschaden
- BGE 126 IV 53, Erw. 2a-c
- BGE 91 IV 22, Erw. 1.
- Zur umfassenden Informationspflicht
- BGE 91 IV 22, Erw. 1 und 2
- Zur Geschädigten-Benachrichtigung mittels Visitenkarte
- BGE 91 IV 22, Erw. 2
- Zur Geschädigten-Benachrichtigung mittels Visitenkarte + VEreitelung der Blutprobe
- BGer 6B_479/2007 vom 15.02.2008, Erw. 5.2.
- Pflicht zur Polizei-Benachrichtigung
- — Polizei-Benachrichtigung auf Wunsch des Geschädigten
- BGE 131 IV 36, Erw. 3.4.1
- — Polizei-Benachrichtigung auf Wunsch des Geschädigten
- Ausnahmen
- Pflicht zum Verbleib auf dem Unfallplatz, zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserhebung und Verbot der Unfallplatz-Veränderung
- Polizei-Benachrichtigung auf Wunsch des Geschädigten
- BGE 131 IV 36, Erw. 3.4.1
- BGE 105 IV 60 Erw. 2b und 3
- BGer 6B_821/2014 vom 02.04.2015, Erw. 3.2.3.
- Polizei-Benachrichtigung auf Wunsch des Geschädigten
- Pflichten bei Unfällen mit Tieren
- Zur Anhalte- und Sicherungspflicht
- BGer 6B_677/2011 vom 05.12.2011, Erw. 4
- Zur Anhalte- und Sicherungspflicht
Weiterführende Informationen
- Pflicht zur Benachrichtigung der geschädigten Person
- Pflicht zur Polizei-Benachrichtigung
- —
- Pflicht zum Verbleib auf dem Unfallplatz, zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserhebung und Verbot der Unfallplatz-Veränderung
- —
- Pflichten bei Unfällen mit Tieren
- Verkehrsunfälle mit Tieren (PDF) | tierschutz.ch